Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
VPR 01/2017 - Vorwort
Liebe Leserin, lieber Leser,
öffentliche Aufträge werden nach § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB im Wettbewerb im Wege transparenter Verfahren vergeben und der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt (§ 127 Abs. 1 Satz 1 GWB). Um dies zu erreichen, darf in den Vergabeunterlagen grundsätzlich nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder auf ein besonderes Verfahren verwiesen werden (siehe z. B. § 31 Abs. 2 VgV oder § 7 Abs. 2 VOB/A 2016). Allerdings besteht für den Auftraggeber unter bestimmten Voraussetzungen durchaus die Möglichkeit, sich auf ein bestimmtes Produkt festzulegen (siehe hierzu die Beiträge auf S. 12, S. 13, S. 14, S. 28 und S. 29) oder den Bieterkreis einzuschränken. Damit ist ein erhöhter Begründungs- und Dokumentationsaufwand verbunden. Sich diesen „sparen“ zu wollen und den Auftrag „unter der Hand“ an den „Wunschkandidaten“ zu vergeben, ist aber – nicht nur für den Auftragnehmer – mit erheblichen Risiken verbunden. Denn nach Ansicht des OLG Saarbrücken verstößt ein Vertrag, der unter bewusster und gewollter Außerachtlassung der nach vergaberechtlichen Vorschriften zwingend erforderlichen Ausschreibung der Leistung geschlossen wird, gegen die Grundwerte des Vergaberechts und ist sittenwidrig. Folge ist, dass dem Auftragnehmer kein Anspruch auf Honorar zusteht und der Auftraggeber keine Mängelrechte geltend machen kann ( S. 7).
Der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen wird von den Bietern bisweilen anders interpretiert, als ihn der Auftraggeber verstanden haben wollte. Das ist der Tatsache geschuldet, dass Ausschreibungs- und Vertragsunterlagen niemals völlig eindeutig und absolut widerspruchsfrei formuliert werden können (Quack, ZfBR 2008, 219). Fallen den Bietern (vermeintliche) Unklarheiten und Widersprüche in den Vergabeunterlagen auf, haben sie die Möglichkeit, Fragen zu stellen und so dem Auftraggeber die Berichtigung erkannter Fehler zu ermöglichen. Wie und in welchem Umfang ein öffentlicher Auftraggeber derartige Unzulänglichkeiten in seiner Ausschreibung behebt, unterliegt seiner Gestaltungsfreiheit, wobei er die vergaberechtlichen Gebote der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung zu beachten hat. Sind die Ausschreibungsbedingungen widersprüchlich und intransparent, ist es zulässig, die Ausschreibung teilweise aufzuheben und das Verfahren in eine zweite Angebotsrunde teilweise zurückzuversetzen. Das hat die VK Hamburg entschieden ( S. 25).
Auch alle anderen Beiträge empfehle ich Ihrer Aufmerksamkeit.
Mit den besten Grüßen
Ihr
Stephan Bolz
Rechtsanwalt
Schriftleiter der VPR