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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XII ZB 255/14
BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 255/14
Volltext9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2014, 702 | BGH - Wie ist die Faxversendung fristgebundener Schriftsätze zu kontrollieren? |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 25.11.2020 - XII ZB 256/20
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 534/17, FamRZ 2018, 699 = IBRRS 2018, 0933 = IMRRS 2018, 0327).*)
2. Zur Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 18.12.2019 - XII ZB 379/19
1. Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich auszugehen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es aus-schließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. November 2014 XII ZB 289/14 NJW 2015, 349 (=BeckRS 2014, 22531) und BGH Beschluss vom 8. Mai 2018 VI ZB 5/17 NJW-RR 2018, 958 (= BeckRS 2018, 13544)). (Rn. 12)*)
2. Schenkt das Rechtsmittelgericht einer anwaltlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der anwaltlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Verfahrensbevollmächtigten als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 17. November 2015 VI ZB 38/13 WM 2016, 895 (= BeckRS 2015, 20205)). (Rn. 13)*)
VolltextBGH, Beschluss vom 01.06.2016 - XII ZB 382/15
1. Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift versehentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmittelgerichts bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvorschriften bestimmt ist, dass die Justizkasse und das Gericht eine gemeinsame Posteingangsstelle haben.*)
2. Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915 = IBR 2014, 702).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 23.02.2016 - II ZB 9/15
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht - erneut - inhaltlich überprüft werden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.06.2015 - VIII ZB 100/14
1. Zur fristwahrenden Übermittlung fristgebundener Schriftsätze darf sich ein Rechtsanwalt auch eines Telefaxgeräts bedienen. Ebenso darf er die Übermittlung solcher Schriftsätze durch Telefax als einfache büromäßige Aufgabe einer zuverlässigen, hinreichend geschulten und überwachten Bürokraft übertragen, ohne die Ausführung des Auftrags stets konkret überwachen und kontrollieren zu müssen.
2. Wird die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch Telefax auf eine entsprechend geschulte Bürokraft übertragen, ist der Rechtsanwalt gehalten, durch geeignete organisatorische Vorkehrungen, insbesondere durch entsprechende allgemeine Anweisungen an das Büropersonal, sicherzustellen, dass Fehlerquellen im größtmöglichen Umfang ausgeschlossen sind und gewährleistet ist, dass bei der Adressierung die zutreffende Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird.
3. Der Rechtsanwalt hat zum erforderlichen Ausschluss von Fehlerquellen die Ausgangskontrolle von fristgebundenen Schriftsätzen so zu organisieren, dass sie einen gestuften Schutz gegen Fristversäumungen bietet.
VolltextBGH, Beschluss vom 21.01.2015 - VII ZB 65/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 255/14
Zur Ausgangskontrolle bei der Telefaxversendung von fristgebundenen Schriftsätzen.*)
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