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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 338/08


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0481; IMRRS 2010, 0304
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht

BGH, Beschluss vom 25.01.2010 - XI ZR 338/08

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21 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2010, 301 BGH - Aufklärungspflichten der Bank bei Kapitalanlageberatung in Immobilienfonds

20 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3541
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BGH, Beschluss vom 20.09.2022 - XI ZB 34/19

1. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß den § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung schließt in ihrem Anwendungsbereich auch eine Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus (Fortführung von Senat, Beschluss vom 19. Januar 2021 - XI ZB 35/18, BGHZ 228, 237 Rn. 22 ff. (= BeckRS 2021, 6245)). (Rn. 60)*)

2. Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und zur Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt, der einer Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 23. Februar 2021 - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 ff. (= BeckRS 2021, 11586)). (Rn. 66)*)

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IBRRS 2021, 3469
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BGH, Beschluss vom 21.09.2021 - XI ZB 30/19

Der Verkaufsprospekt ist kein Unternehmensdatum, die Art und Weise seiner Darstellung ist nicht feststellungsfähig (Rn. 36)*)

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IBRRS 2021, 0926
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BGH, Urteil vom 23.02.2021 - XI ZR 191/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2021, 1621
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BGH, Beschluss vom 23.02.2021 - XI ZB 29/19

Zum Erfordernis von Angaben betreffend den Ausbau des Panamakanals und die mit der Durchsetzung von Schiffsgläubigerrechten verbundenen Risiken in einem Verkaufsprospekt, der der Beteiligung an Einschiffgesellschaften zugrunde liegt.*)

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IBRRS 2020, 3653
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BGH, Beschluss vom 06.10.2020 - XI ZB 28/19

1. Ergibt sich aus den Darstellungen in einem Verkaufsprospekt nach § 8f Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (aF) eine höhere Anzahl vermieteter als bereits errichteter Kfz-Stellplätze und enthält der Prospekt sich widersprechende Angaben zum Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen, ist der damit verbundene Prospektfehler für einen Anlagevermittler aufgrund der von ihm geschuldeten Plausibilitätsüberprüfung und für eine beratende Bank aufgrund der von ihr geschuldeten Überprüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand erkennbar. Der Stand der erteilten behördlichen Genehmigungen ist im Hinblick auf das Anlageziel des Fonds, durch eine langfristige Vermietung der Fondsimmobilie Erträge zu generieren, ein für den Anlageentschluss der Anleger wesentlicher Gesichtspunkt. (Rn. 59 - 60)*)

2. Das Feststellungsbegehren, bestimmte Informationen aus Rechenschafts- und Zwischenberichten sowie aus sonstigen an die Anleger adressierten Schreiben seien "inhaltlich geeignet", den Beginn der Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen zu begründen, ist nicht verallgemeinerungsfähig und damit im Kapitalanleger-Musterverfahren als unzulässig zurückzuweisen (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2008 - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15 und vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138). (Rn. 48 - 52)*)

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IBRRS 2017, 0072; IMRRS 2017, 0026
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Geschlossener Immobilienfonds: Treuhänder haftet für widersprüchliche Prospekte!

OLG München, Urteil vom 08.11.2016 - 5 U 1353/16

1. Der Prospekt eines geschlossenen Immobilienfonds ist widersprüchlich, wenn er einerseits darauf hinweist, dass sämtliche Genehmigungen für das geplante Projekt vorlägen, und andererseits darauf, dass die Gefahr bestehe, dass wegen nicht erteilter Genehmigungen Sonderflächen nicht übernommen werden könnten.*)

2. Sind nach dem Inhalt des entsprechenden Prospekts mehr Stellplätze vermietet, als laut dessen Inhalt konkret geplant, ist dies von der Treuhänderin oder der die Beteiligung veräußernden Bank zu hinterfragen.*)

3. Prospekthaftung im weiteren Sinne setzt voraus, dass der in Anspruch genommene Initiator selbst das persönliche und nicht nur das anonymisierte (Prospekt-)Vertrauen des Anlegers in Anspruch nimmt.*)

4. Prospekthaftung im deliktischen Sinne setzt Darlegung und ggf. Nachweis der subjektiven Tatseite durch den Anleger voraus.*)

5. Ein Fondsanleger kann nicht allein aufgrund der Behauptung, sein Geld wäre sicher nicht ungenutzt geblieben, entgangene Zinsen auf den Anlagebetrag beanspruchen.*)

6. In Massenverfahren, in denen die Beklagten bekanntermaßen ihre Ersatzpflichten bestreiten, muss dargelegt werden, warum im jeweiligen Einzelfall die vorgerichtliche Beauftragung der massenhaft tätigen Klägervertreter erfolgversprechend war.*)

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BGH, Urteil vom 18.02.2016 - III ZR 14/15

Zur Frage der Aufklärungspflicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung nach § 172 IV HGB in einem Anlageprospekt, der die Beteiligung an einem geschlossen Immobilienfonds zum Gegenstand hat (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 4.12.2014 - III ZR 82/14, NJW-RR 2015, 298 = WM 2015, 68).*)

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IBRRS 2012, 3817; IMRRS 2012, 2752
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (Gehörsverletzung)

BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - XI ZR 476/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 2570; IMRRS 2012, 1864
Banken & FinanzenBanken & Finanzen
Zivilrecht - Beweislastumkehr bei vorvertraglichen Aufklärungspflichten

BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10

1. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (Bestätigung von Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f.).*)

2. Diese Beweislastumkehr greift bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Das Abstellen auf das Fehlen eines Entscheidungskonflikts ist mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht zu vereinbaren (Aufgabe von Senatsurteil vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 161).*)

3. Zur Pflicht des Tatgerichts, den von der Beklagten benannten Kläger als Partei zu der Behauptung zu vernehmen, der Kläger hätte die Anlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.*)

4. Zur Würdigung von Hilfstatsachen, die den Schluss darauf zulassen, der Anleger hätte die empfohlene Kapitalanlage auch bei Kenntnis von Rückvergütungen erworben.*)

5. Zur Schätzung des entgangenen Gewinns, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre.*)

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IBRRS 2012, 0047; IMRRS 2012, 0029
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Restschuldversicherungskosten bei sittenwidrigem Darlehensvertrag

BGH, Urteil vom 29.11.2011 - XI ZR 220/10

1. Zur Berücksichtigung der Kosten einer Restschuldversicherung bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Darlehensvertrags.*)

2. Für die Frage, ob der Abschluss einer Restschuldversicherung vom Darlehensgeber als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorgeschrieben ist, ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV in der Fassung vom 28. Juli 2000 allein entscheidend, dass der Kredit ohne Abschluss einer Restschuldversicherung insgesamt nicht gewährt worden wäre; die Frage, ob er auch zu denselben Bedingungen gewährt worden wäre, ist nicht entscheidungserheblich.*)

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