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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 94/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 2523
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Wann ist ein Mangel unerheblich?

BGH, Urteil vom 28.05.2014 - VIII ZR 94/13

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2 Beiträge gefunden
IBR 2016, 245 BGH - Pflichtverletzung (un-)erheblich? Auf behobene Mängel kommt es nicht an!
IBR 2014, 696 BGH - Wann ist ein Mangel unerheblich?

24 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1089
WerkvertragWerkvertrag
Schiebetor mangelhaft: Rücktritt trotz Nutzung möglich!

LG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2022 - 6 O 65/18

1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines freitragenden Aluminiumschiebetors mit einer Länge von 14 m und einer Höhe von 2 m nebst Haltepfosten, dessen Einbau u. a. das Ausgraben des Fundaments, das Betonieren von zwei Haltepfosten unter Einsatz von 5 m³ Beton sowie die Entsorgung von ca. 5 m³ Erdaushub umfasst, ist ein Werkvertrag.

2. Das Rücktrittsrecht nach Lieferung und Montage eines freitragenden Schiebetors ist nicht wegen mangelnder Vertragstreue ausgeschlossen, indem der Besteller nach dem Erkennen der von ihm geltend gemachten Mängel das Tor weiter im Handbetrieb genutzt hat.*)

3. Eine Wertersatzpflicht entfällt ausnahmsweise, wenn die Verschlechterung des Schiebetors im Handbetrieb während des Motordefekts auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der empfangenen Leistung beruht.*)

4. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile (§ 287 ZPO - mit Recherchen im Internet) bei fünfjähriger, in seiner Funktion wesentlich eingeschränkter Nutzung eines Schiebetors.*)

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IBRRS 2023, 0047
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BGH, Urteil vom 09.11.2022 - VIII ZR 272/20

1. Zur Unzulässigkeit einer Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) des (aus abgetretenem Recht des Käufers/Leasinggebers vorgehenden) Leasingnehmers gegen den Verkäufer mit dem Ziel der Feststellung, dass sich der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Leasinggeber aufgrund des vom Leasingnehmer erklärten Rücktritts in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt habe. (Rn. 29 - 35)*)

2. Gemäß § 440 Satz 1 Alt. 3 BGB kann dem Käufer (beziehungsweise dem aus abgetretenem Recht des Käufers/Leasinggebers vorgehenden Leasingnehmer) eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vor der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag unzumutbar sein, wenn der Verkäufer erklärt hat, dass eine Softwarelösung zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erst in mehreren Monaten zur Verfügung stehen werde (Bestätigung von Senatsbeschluss vom 22. Februar 2022 - VIII ZR 434/21, juris Rn. 15). (Rn. 50 - 53)*)

3. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - C-145/20, juris Rn. 95 ff. - Porsche Inter Auto und Volkswagen), die auch bei der Auslegung und Anwendung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu berücksichtigen ist, kann eine derartige Abschalteinrichtung nicht als geringfügige Vertragswidrigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 6 der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171, S. 12) und damit grundsätzlich nicht als eine unerhebliche Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB angesehen werden. (Rn. 54 - 57)*)

4. An das Vorliegen eines stillschweigenden Verzichts auf Rechte sind strenge Anforderungen zu stellen. Daher müssen für die Annahme eines stillschweigenden Verzichts des Verkäufers auf die im kaufmännischen Geschäftsverkehr geltende Rügeobliegenheit des Käufers gemäß § 377 Abs. 2, 3 HGB beziehungsweise auf die dem Verkäufer günstigen Rechtsfolgen einer nach der vorgenannten Vorschrift bereits eingetretenen Genehmigungswirkung eindeutige Anhaltspunkte vorliegen (Bestätigung der Senatsurteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, NJW 1991, 2633 unter II 1 c bb; vom 25. November 1998 - VIII ZR 259/97, NJW 1999, 1259 unter III 2 a). (Rn. 68 - 75)*)

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IBRRS 2021, 3277
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BGH, Urteil vom 29.09.2021 - VIII ZR 111/20

1. Die Vertrauensgrundlage zwischen einem Käufer und einem Verkäufer kann auch dann gestört sein, wenn der Verkäufer sich bei Vertragsabschluss ordnungsgemäß verhalten hat, jedoch der Hersteller des Fahrzeugs dieses mit einer ihm bekannten und verschwiegenen unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat und der Verkäufer nun allein eine Nachbesserung in Form eines von diesem Hersteller entwickelten Software-Updates anbietet (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06, NJW 2008, 1371 Rn. 19; Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835 Rn. 13 mwN). Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter nicht schematisch, sondern in sorgfältiger Abwägung zu würdigen hat. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr weiterer Täuschungsversuche des Herstellers besteht. (Rn. 27)*)

2. Eine Unzumutbarkeit der Nachbesserung kann sich auch daraus ergeben, dass ein allein als Nachbesserungsmaßnahme im Raum stehendes SoftwareUpdate zwar die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung beseitigen, aber nachweislich zu anderen Mängeln führen würde. (Rn. 31)*)

3. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung ist der Käufer darlegungs- und beweisbelastet (im Anschluss an Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341 Rn. 15 mwN). (Rn. 23)*)

4. Eine Fristsetzung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Arten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, juris Rn. 82, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 39; vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). (Rn. 41)*)

5. Zur Schätzung der Gesamtlaufleistung eines Neufahrzeugs im Rahmen der Ermittlung der gezogenen und im Falle des Rücktritts zu erstattenden Nutzungen. (Rn. 52 - 72)*)

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IBRRS 2020, 2954; IMRRS 2020, 1206
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Kein Recht zur "dritten Andienung"!

BGH, Urteil vom 26.08.2020 - VIII ZR 351/19

1. Die vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung ist nicht bereits dann gewahrt, wenn der Verkäufer innerhalb der Frist die Leistungshandlung erbracht hat; vielmehr muss auch der Leistungserfolg eingetreten sein. Die Frist ist allerdings so zu bemessen, dass der Verkäufer bei ordnungsgemäßem Vorgehen vor Fristablauf voraussichtlich nicht nur die Leistungshandlung vornehmen, sondern auch den Leistungserfolg herbeiführen kann.*)

2. Hat der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt, die erfolglos abgelaufen ist, so ist er grundsätzlich nicht gehalten, dem Verkäufer eine zweite Gelegenheit zur Nachbesserung einzuräumen, bevor er den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Ein zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung ist nur dann Rücktrittsvoraussetzung, wenn der Käufer sein Nachbesserungsverlangen nicht mit einer Fristsetzung verbunden hat.*)

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IBRRS 2020, 3288
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Käufer muss keinen Wartungsvertrag abschließen!

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.08.2020 - 6 U 66/18

1. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Blockheizkraftwerks (BHKW) findet Kaufvertragsrecht Anwendung, wenn der Lieferanteil 2/3 des Gesamtwerts des Auftrags ausmacht und die technischen oder baulichen Anlagen des Gebäudes nicht an das BHKW angepasst oder auf ihre Eignung für den Einbau gesondert geprüft werden müssen.

2. Ein BHKW ist mangelhaft, wenn es nicht bestimmungsgemäß zur Herstellung von Energie genutzt werden kann, weil es sich entweder nicht starten lässt oder sich nach kurzer Zeit wieder abschaltet.

3. Eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Käufers kann nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass er keinen Wartungsvertrag über die Anlage abgeschlossen hat. Denn für die Beurteilung der Verantwortlichkeit kann es nicht auf den Abschluss eines Wartungsvertrags ankommen, sondern allenfalls darauf, ob eine Wartung tatsächlich intervallweise durchgeführt worden ist.




IBRRS 2021, 0070
BauvertragBauvertrag
Was nicht passt, muss passend gemacht werden!

LG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2020 - 6 O 380/11

1. Auch wenn eine Werkleistung (hier: die Errichtung einer Heizungsanlage) nur unter beengten räumlichen Verhältnisses ausgeführt werden kann, schuldet der Auftragnehmer gleichwohl die Herbeiführung eines mangelfreien Werks.

2. Fehlerhafte Maßnahmen und sogar bestimmte Anweisungen des Auftraggebers oder des Architekten entlasten den Auftragnehmer nicht ohne Weiteres; sie verpflichten ihn zur Prüfung und Mitteilung, unter Umständen sogar zur Weigerung, diese Anordnungen zu befolgen.

3. Nur wenn der Auftragnehmer der größeren Fachkenntnis des ihn Anweisenden vertrauen darf, ist er von der Verpflichtung zu eigener Prüfung und Mitteilung etwaiger Bedenken frei.

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IBRRS 2020, 0340
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18

1. Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem ge-wissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. (Rn. 30)*)

2. Die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung ist nach § 326 Abs. 5 BGB nur dann entbehrlich, wenn beide Varianten der Nacherfüllung unmöglich sind (im Anschluss an Senatsurteile vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 Rn. 17; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53 Rn. 23). (Rn. 39)*)

3. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden. (Rn. 52)*)

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IBRRS 2019, 3241
KaufrechtKaufrecht
Mangel nur geringfügig?

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.08.2019 - 3 U 137/17

1. Für die Frage der Erheblichkeit der Pflichtverletzung ist bei behebbaren Mängeln auf die Kosten der Mängelbeseitigung und nicht auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen.

2. Von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung ist nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand 5% des Kaufpreises übersteigt.

3. Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist.

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IBRRS 2019, 1903; IMRRS 2019, 0710
Mit Beitrag
BauträgerBauträger
Mängelbeseitigung unverhältnismäßig: Vergütung wird ohne Abnahme fällig!

KG, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 116/18

1. Das Leistungssoll für die Bauverpflichtung eines Bauträgers kann auch durch vertragsbegleitende Umstände bestimmt werden, etwa durch Texte und Visualisierungen in einem Prospekt, mit dem die Wohneinheit auf Veranlassung des Bauträgers beworben wird.*)

2. Auch wenn die Leistung eines Werkunternehmers an einem wesentlichen Mangel leidet, ist sein Vergütungsanspruch ohne Abnahme fällig, wenn die Beseitigung des Mangels unverhältnismäßig wäre.*)

3. Deshalb ist auch die von einem Bauträger mit einem wesentlichen Mangel errichtete Wohneinheit bezugsfertig, wenn die Beseitigung des Mangels unverhältnismäßig ist.*)

4. Ob der Rücktritt eines Bauträgers vom Bauträgervertrag wegen Unerheblichkeit der Pflichtverletzung unwirksam ist, richtet sich nach einer Gesamtabwägung.*)

5. Selbst ein Zahlungsrückstand des Erwerbers i.H.v. mehr als 10% des Kaufpreises kann in diesem Sinne unerheblich sein, wenn die Leistung des Bauträgers an einem wesentlichen Mangel leidet und sein Vergütungsanspruch - etwa die Bezugsfertigkeitsrate - nur deshalb fällig ist, weil die Mängelbeseitigung unverhältnismäßig wäre.*)




IBRRS 2020, 1558
Mit Beitrag
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vorunternehmerleistung unzureichend: Aufforderung zur Mängelbeseitigung wirkungslos?

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 - 8 U 185/16

1. Auf einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts findet Werkvertragsrecht Anwendung. Das gilt auch dann, wenn der Lift einer Serienproduktion entstammt und als standardisierte Ware bezeichnet werden kann.

2. Ein Außen-Plattformlift ist mangelhaft, wenn einzelne Teile keinen ausreichenden Korrosionsschutz aufweisen und infolgedessen frühzeitig korrodieren.

3. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen oder jedenfalls angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen. Das gilt nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass der Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann.

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1 Nachricht gefunden
BGH: Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel
(28.05.2014) Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen ein Sachmangel "unerheblich" im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB* ist, so dass der Käufer vom Kaufvertrag nicht zurücktreten kann.
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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)
A. Rücktritt

1 Abschnitt im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

b) Der Rücktritt ( Rn. 93-100)



2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

2. Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht ( Rn. 8-9)

2. Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht ( Rn. 8-9)


2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

b) Rücktritt (BGB § 650q Rn. 164-176)