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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 42/08

13 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2010, 1077 BGH - Bedeutung doppelrelevanter Tatsachen bei Zulässigkeitsprüfung

12 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3726; VPRRS 2022, 0292
VergabeVergabe
Grundsätze über Behandlung doppelrelevanter Tatsachen gelten auch im Vergabenachprüfungsverfahren!

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2022 - 11 Verg 7/21

1. Über die Kosten (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer ist analog § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB auch dann nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Erledigung des Nachprüfungsantrags erst während des Beschwerdeverfahrens eintritt.*)

2. § 182 Abs. 3 Satz 4, 6 GWB finden auf eine Erledigung erst während des Beschwerdeverfahrens keine Anwendung.*)

3. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 07.06.2022 - 11 Verg 12/21, IBRRS 2022, 2396 = VPRRS 2022, 0189).*)

4. Die Grundsätze über die Behandlung doppelrelevanter Tatsachen gelten auch im Vergabenachprüfungsverfahren. Begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zur Durchführung eines GWB-Vergabeverfahrens mit dem Vorbringen, es liege ein schwellenwerterreichender Auftrag oder eine schwellenwerterreichende Konzession vor, ist dies bei der Zulässigkeitsprüfung allein aufgrund der Rechtsansicht des Antragstellers zu unterstellen.*)

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IBRRS 2021, 1067
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BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - VIII ZB 20/20

1. Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 21/20, zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. BVerwGE 96, 71, 73 ff. zur Eröffnung des seinerzeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dieser Art noch gegebenen Verwaltungsrechtswegs). (Rn. 16 - 19)*)

2. Zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (hier: Vertrag zwischen privatem Unterkunftsbetreiber und öffentlichem Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; sogenannter Betreibervertrag). (Rn. 40 - 44)*)

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IBRRS 2021, 1068
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BGH, Beschluss vom 09.02.2021 - VIII ZB 21/20

1. Für den Zahlungsanspruch, den ein Betreiber von Obdachlosenunterkünften aus einem an ihn gerichteten, die Beherbergung eines Flüchtlings betreffenden "Kostenübernahmeschein" eines öffentlichen Leistungsträgers ableitet, ist in der Regel nach § 51 Abs. 1 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2021 - VIII ZB 20/20, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; vgl. BVerwGE 96, 71, 73 ff. zur Eröffnung des seinerzeit für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten dieser Art noch gegebenen Verwaltungsrechtswegs). (Rn. 19 - 20)*)

2. Zur Abgrenzung zwischen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Verträgen (hier: Vertrag zwischen privatem Unterkunftsbetreiber und öffentlichem Leistungsträger über den Betrieb einer Gemeinschaftsunterkunft zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern; sogenannter Betreibervertrag). (Rn. 41 - 44)*)

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IBRRS 2020, 2652
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BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - VIII ZB 46/19

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2020, 0567; IMRRS 2020, 0208; IVRRS 2020, 0084
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einwand eines Wohnraummietvertrags macht das Amtsgericht zuständig!

LG Berlin, Beschluss vom 13.02.2020 - 67 O 78/19

1. Erhebt der Vermieter Klage gegen den Mieter, ist für die Beurteilung der ausschließlichen amtsgerichtlichen Zuständigkeit für Wohnraummietsachen gem. § 23 Nr. 2a GVG nicht nur auf den schlüssigen Vortrag des Klägers, sondern auch auf das erhebliche Gegenvorbringen des Beklagten abzustellen.*)

2. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts für Wohnraummietsachen hängt nicht von der zufälligen Verteilung der Parteirollen ab. Es reicht aus, dass zwischen den Parteien eine "Streitigkeit" über den Bestand eines Wohnraummietverhältnisses besteht. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts wird deshalb auch dann begründet, wenn der beklagte Mieter das Bestehen eines Wohnraummietverhältnisses einwendet, selbst wenn ein solches vom klagenden Vermieter bestritten wird.*)

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IBRRS 2016, 3320
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BGH, Urteil vom 25.10.2016 - VI ZR 678/15

1. Die Berichterstattung einer mit einem öffentlich-rechtlichen Rundfunkauftrag ihres Staates beliehenen ausländischen Rundfunkanstalt erfolgt im Verhältnis zu dem von dieser Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht betroffenen Bürger nicht iure imperii im Sinne von Art. 27 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16. Mai 1972. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Die deutschen Gerichte sind nach Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (Lugano-Übereinkommen, LugÜ II) international zuständig für eine auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Unterlassungsklage wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten gegen die Berichterstattung auf der Internetseite einer ausländischen Rundfunkanstalt (Anschluss Senat, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, AfP 2012, 372 Rn. 17). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2016, 2138; IMRRS 2016, 1297
ProzessualesProzessuales
Wann unterliegt ein ausländischer Staat deutscher Gerichtsbarkeit?

BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 150/15

Ein ausländischer Staat unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit, sofern der Rechtsstreit staatliches Handeln nicht hoheitlicher Natur betrifft. Dies erfordert die Feststellung, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegt.*)

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BGH, Beschluss vom 21.10.2015 - VII ZB 8/15

1. Der in einem Handelsvertretervertrag enthaltenen Bestimmung "Frau F. ist als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter/-in nach § 92 iVm §§ 84 ff. HGB im Hauptberuf ständig damit betraut, ausschließlich für die P. und ihre Produktpartner Bauspar-, Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln" ist ein vertragliches Tätigkeitsverbot iSv § 92a I 1 Alt. 1 HGB zu entnehmen (im Anschluss an BGH, NJW-RR 2015, 289 = NZA-RR 2015, 156 = ZVertriebsR 2015, 117). (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2013, 3363
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wann ist ein Handelsvertreter kein Einfirmenvertreter?

BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - VII ZB 27/12

1. Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB.*)

2. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.*)

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IBRRS 2013, 3369
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Wann ist ein Handelsvertreter kein Einfirmenvertreter?

BGH, Beschluss vom 18.07.2013 - VII ZB 45/12

1. Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, und der eine anderweitige Tätigkeit frühestens 21 Tage nach Eingang seiner Anzeige und Vorlage von Unterlagen über diese Tätigkeit aufnehmen darf, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB.*)

2. Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist daher der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.*)

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