Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 42/08
1 Treffer für den Bereich Vergaberecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 2 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.10.2022 - 11 Verg 7/21
1. Über die Kosten (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer ist analog § 182 Abs. 3 Satz 5 GWB auch dann nach billigem Ermessen zu entscheiden, wenn die Erledigung des Nachprüfungsantrags erst während des Beschwerdeverfahrens eintritt.*)
2. § 182 Abs. 3 Satz 4, 6 GWB finden auf eine Erledigung erst während des Beschwerdeverfahrens keine Anwendung.*)
3. Der von der vollständig besetzten Vergabekammer zu treffende Beiladungsbeschluss kann in einer konkludenten Billigung der vom Vorsitzenden allein veranlassten Hinzuziehung als Beigeladenem in einem späteren Kammerbeschluss (hier: der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag) liegen (Festhaltung an Senat, Beschluss vom 07.06.2022 - 11 Verg 12/21, IBRRS 2022, 2396 = VPRRS 2022, 0189).*)
4. Die Grundsätze über die Behandlung doppelrelevanter Tatsachen gelten auch im Vergabenachprüfungsverfahren. Begehrt der Antragsteller die Verpflichtung zur Durchführung eines GWB-Vergabeverfahrens mit dem Vorbringen, es liege ein schwellenwerterreichender Auftrag oder eine schwellenwerterreichende Konzession vor, ist dies bei der Zulässigkeitsprüfung allein aufgrund der Rechtsansicht des Antragstellers zu unterstellen.*)
Volltext