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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 5/05


Beste Treffer:
IBRRS 2005, 2709; IMRRS 2005, 1377
ProzessualesProzessuales
Pfändung einer Internet-Domäne

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05

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IBRRS 2004, 4913
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 05.07.2004 - VII ZB 5/05

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10 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2006, 1032 BGH - Ist eine Internet-Domäne pfändbar?

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 3569
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - VII ZR 288/17

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2019, 0541
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - VII ZR 288/17A

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2018, 3765
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.10.2018 - VII ZR 288/17

1. Die Inhaberschaft an einer Internet-Domain unter der Top-Level-Domain "de" gründet sich auf die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain aus dem Registrierungsvertrag gegenüber der DENIC eG zustehen. Diese Ansprüche sind Gegenstand der Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05, NJW 2005, 3353). (Rn. 20 und 21)*)

2. Drittschuldnerin ist bei der Pfändung der Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche des Domaininhabers aus dem Registrierungsvertrag die DENIC eG (im Anschluss an BFHE 258, 223). (Rn. 16)*)

3. Bei einer Verwertung der gepfändeten Ansprüche nach § 857 Abs. 1, § 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs statt zu einem Schätzwert übernimmt der Gläubiger sämtliche Ansprüche aus dem Registrierungsvertrag mit der DENIC eG einschließlich der vertraglichen Position als zu registrierender Domaininhaber. (Rn. 23)*)

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IBRRS 2012, 4277; IMRRS 2012, 3056
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Bedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG

BGH, Urteil vom 25.10.2012 - VII ZR 146/11

1. Die Domainbedingungen der Domain-Registrierungsstelle DENIC eG von 2004 erfordern für einen Providerwechsel einen diesbezüglichen vom Domaininhaber autorisierten Auftrag. Nach den Erläuterungen der DENIC zum Providerwechsel (Stand: 29. Oktober 2003) kommt dem Schweigen des bisher die Domain verwaltenden DENIC-Mitglieds auf Anfragen der Beklagten, zu einem Providerwechselauftrag Stellung zu nehmen, nicht der Erklärungswert zu, dass das bisher die Domain verwaltende DENIC-Mitglied im Namen des Domaininhabers dem Providerwechsel zustimmt und damit den neuen Provider im Wege der Erteilung einer Außenvollmacht bevollmächtigt.*)

2. Schließt die Domain-Registrierungsstelle DENIC eG sukzessive mehrere Domainverträge bezüglich derselben Domain ab, so ist die Frage, welchen Vertrag sie erfüllen muss, grundsätzlich nach dem Prioritätsprinzip zu Gunsten desjenigen zu beantworten, der als erster den Domainvertrag abgeschlossen hat.*)

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IBRRS 2012, 0920
Sonstiges Arbeits- und SozialrechtSonstiges Arbeits- und Sozialrecht
Sozialrecht - Keine Pfändung von Ansprüchen aus Ansprüche aus § 109 SGB VI

BGH, Beschluss vom 09.02.2012 - VII ZB 117/09

1. Ansprüche aus § 109 SGB VI auf Erteilung von Renteninformationen und Rentenauskünften sind nicht zusammen mit der zukünftigen Forderung der Schuldnerin auf Zahlung von Renten mitgepfändet.*)

2. Sie können auch nicht gesondert gepfändet werden.*)

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IBRRS 2012, 0728; IMRRS 2012, 0534
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Registrierte Domain kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 I BGB

BGH, Urteil vom 18.01.2012 - I ZR 187/10

1. Durch die Registrierung eines Domainnamens erwirbt der Inhaber kein absolutes Recht an dem Domainnamen und damit kein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB.*)

2. Derjenige, der bei einer sogenannten WHOIS-Abfrage bei der DENIC als Inhaber eines Domainnamens eingetragen ist, ohne gegenüber der DENIC materiell berechtigt zu sein, kann diese Stellung im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB auf Kosten des Berechtigten erlangt haben.*)

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IBRRS 2007, 2605; IMRRS 2007, 0921
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - "Milchquote" ist ein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 ZPO

BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 92/05

Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.*)

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IBRRS 2005, 2709; IMRRS 2005, 1377
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Pfändung einer Internet-Domäne

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.*)

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.*)

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IBRRS 2004, 4913
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 05.07.2004 - VII ZB 5/05

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.*)

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