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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 5/05


Beste Treffer:
IBRRS 2005, 2709; IMRRS 2005, 1377
ProzessualesProzessuales
Pfändung einer Internet-Domäne

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05

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IBRRS 2004, 4913
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BGH, Beschluss vom 05.07.2004 - VII ZB 5/05

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2006, 1032 BGH - Ist eine Internet-Domäne pfändbar?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2007, 2605; IMRRS 2007, 0921
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - "Milchquote" ist ein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 ZPO

BGH, Beschluss vom 20.12.2006 - VII ZB 92/05

Die einem Milcherzeuger zustehende Anlieferungs-Referenzmenge nach der Milchabgabenverordnung stellt ein anderes Vermögensrecht i.S. von § 857 Abs. 1 ZPO dar.*)

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IBRRS 2005, 2709; IMRRS 2005, 1377
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Pfändung einer Internet-Domäne

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 5/05

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.*)

b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.*)

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IBRRS 2004, 4913
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BGH, Beschluss vom 05.07.2004 - VII ZB 5/05

a) Eine "Internet-Domain" stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.b) Die Verwertung der gepfändeten Ansprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.*)

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