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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 335/88


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0954
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 335/88

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 1991, 58 BGH - Einbau von Baumaterialien unter Eigentumsvorbehalt
IBR 1990, 286 BGH - Einbau von Baumaterialien unter Eigentumsvorbehalt: Haftung des GmbH-Geschäftsführers

9 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 2004
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BGH, Urteil vom 07.05.2019 - VI ZR 512/17

1. Bei mittelbaren Schädigungen setzt ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB voraus, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (Fortführung Senatsurteil vom 20. Februar 1979 - VI ZR 189/78, NJW 1979, 1599, 1600, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 11. November 1985 - II ZR 109/84, BGHZ 96, 231, 236 f., juris Rn. 15 (= BeckRS 1985, 1309)). (Rn. 8)*)

2. Die Verpflichtung des Geschäftsführers einer GmbH aus § 43 Abs. 1 GmbHG, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, besteht grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft, nicht hingegen im Verhältnis zu außenstehenden Dritten (Bestätigung Senatsurteil vom 10. Juli 2012 - VI ZR 341/10, BGHZ 194, 26 Rn. 22 f. (= BeckRS 2012, 16295); ferner BGH, Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 242/12, BGHZ 201, 344 Rn. 23 (= BeckRS 2014, 14705) - Geschäftsführerhaftung). (Rn. 10)*)

3. Zur Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wegen eines zur Insolvenz der Gesellschaft führenden "Griffs in die Kasse". (Rn. 8 - 15)*)

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BGH, Urteil vom 15.12.2015 - X ZR 30/14

1. Ein Unternehmen, das ein Produkt, dessen Vertrieb für einen bestimmten Verwendungszweck nur unter bestimmten, dem Schutz der Gesundheit dienenden Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, gibt damit unter gewöhnlichen Umständen zu erkennen, dass es diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Ist der Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis rechtlich zulässig, gibt ein Unternehmen, das ein solches Produkt ohne entsprechenden Hinweis zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, unter gewöhnlichen Umständen zu erkennen, dass es das Produkt als ohne Warnhinweis verkehrsfähig ansieht. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft, die ein patentverletzendes Erzeugnis herstellt oder erstmals im Inland in den Verkehr bringt, ist dem Verletzten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die Geschäftstätigkeit des Unternehmens so einzurichten und zu steuern, dass hierdurch keine technischen Schutzrechte Dritter verletzt werden. (amtlicher Leitsatz)*)

4. Für die Annahme, dass die schuldhafte Verletzung eines Patents durch eine Gesellschaft, die ein Produkt herstellt oder in den inländischen Markt einführt, auf einem schuldhaften Fehlverhalten ihres gesetzlichen Vertreters beruht, bedarf es im Regelfall keines näheren Klägervortrags und keiner näheren tatrichterlichen Feststellungen zu den dafür maßgeblichen Handlungen des gesetzlichen Vertreters. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2016, 1101
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht

BGH, vom 01.12.2015 - X ZR 170/12

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2014, 2070
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht

BGH, Urteil vom 18.06.2014 - I ZR 242/12

1. Der Geschäftsführer haftet für unlautere Wettbewerbshandlungen der von ihm vertretenen Gesellschaft nur dann persönlich, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer nach allgemeinen Grundsätzen des Deliktsrechts begründeten Garantenstellung hätte verhindern müssen.*)

2. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründen keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.*)

3. Der Geschäftsführer haftet allerdings persönlich aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, wenn er ein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.*)

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IBRRS 2013, 1820; IMRRS 2013, 1059
Bürgschaft und sonstige SicherheitenBürgschaft und sonstige Sicherheiten
Kreditrecht - Winzergelder geschuldet: Erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft?

BGH, Urteil vom 19.03.2013 - VI ZR 56/12

Die geschäftsmäßige Begründung von Verbindlichkeiten aus geschuldeten Winzergeldern, die über die Endabrechnung eines Jahrgangs hinaus vom Winzer bei der Winzergenossenschaft oder einem vergleichbaren Betrieb gegen Zahlung von Zinsen belassen werden, fällt als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 KWG unter die Erlaubnispflicht des § 32 KWG.*)

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IBRRS 2012, 2923
Mit Beitrag
Handels- und GesellschaftsrechtHandels- und Gesellschaftsrecht
Sonstiges Zivilrecht - Haftet Vorstand/GF Dritten für Vermögensschäden?

BGH, Urteil vom 10.07.2012 - VI ZR 341/10

Allein aus der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH bzw. Mitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft ergibt sich keine Garantenpflicht gegenüber außenstehenden Dritten, eine Schädigung ihres Vermögens zu verhindern. Die Pflichten aus der Organstellung zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte der Gesellschaft aus § 43 Abs. 1 GmbHG, § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG, zu denen auch die Pflicht gehört, für die Rechtmäßigkeit des Handelns der Gesellschaft Sorge zu tragen, bestehen grundsätzlich nur dieser gegenüber und lassen bei ihrer Verletzung Schadensersatzansprüche grundsätzlich nur der Gesellschaft entstehen.*)

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IBRRS 2002, 0241
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 26.02.2002 - X ZR 36/01

Zur Verantwortlichkeit eines im Ausland ansässigen Lieferanten für die Verletzung inländischer Patentrechte.*)

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IBRRS 2000, 0076
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 09.07.1990 - II ZR 10/90

Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot

Verwendet ein Bauunternehmer, der wegen seiner Werklohnforderung mit dem Bauherrn ein Abtretungsverbot vereinbart hat, Baustoffe, die er unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hat, so haftet der Bauherr, wenn er lediglich den Einbau des Materials duldet, dem Baustofflieferanten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Bestätigung von BGHZ 56, 228).

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IBRRS 2000, 0954
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung

BGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 335/88

a) Die von der GmbH zum Schutz absoluter Rechtsgüter zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer Garantenstellung aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine deliktische Eigenhaftung auslösen Ergänzung zum BGH-Urteil vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 = NJW 1974, 1371, 1372.

b) Zur Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, zur Vermeidung einer Kollision zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten mit einem Abtretungsverbot ihrer Auftraggeber entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

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