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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 335/88
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 1991, 58 | BGH - Einbau von Baumaterialien unter Eigentumsvorbehalt |
IBR 1990, 286 | BGH - Einbau von Baumaterialien unter Eigentumsvorbehalt: Haftung des GmbH-Geschäftsführers |
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 09.07.1990 - II ZR 10/90
Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Abtretungsverbot
Verwendet ein Bauunternehmer, der wegen seiner Werklohnforderung mit dem Bauherrn ein Abtretungsverbot vereinbart hat, Baustoffe, die er unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen hat, so haftet der Bauherr, wenn er lediglich den Einbau des Materials duldet, dem Baustofflieferanten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (Bestätigung von BGHZ 56, 228).
VolltextBGH, Urteil vom 05.12.1989 - VI ZR 335/88
a) Die von der GmbH zum Schutz absoluter Rechtsgüter zu beachtenden Pflichten können auch ihren Geschäftsführer in einer Garantenstellung aus den ihm übertragenen organisatorischen Aufgaben treffen und bei Verletzung dieser Pflichten seine deliktische Eigenhaftung auslösen Ergänzung zum BGH-Urteil vom 14. Mai 1974 - VI ZR 8/73 = NJW 1974, 1371, 1372.
b) Zur Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH, zur Vermeidung einer Kollision zwischen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt ihrer Lieferanten mit einem Abtretungsverbot ihrer Auftraggeber entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.
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