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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 173/07


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 0863; IMRRS 2009, 0532
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Datenbestand von Ingenieurbüro zerstört: Schadensersatz?

BGH, Urteil vom 09.12.2008 - VI ZR 173/07

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33 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2009, 1043 BGH - Freier Mitarbeiter löscht Datenbestand eines Ingenieurbüros: Schadensersatz!

32 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 0231; IMRRS 2021, 0101
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Betriebskostenabrechnung ist keine Mahnung

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 10.11.2020 - 316 C 284/19

1. Mahnungen werden nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugehen. Eine einem Geschäftsunfähigen gegenüber abgegebene Erklärung geht dem gesetzlichen Vertreter nur zu, wenn sie entweder an diesen gerichtet oder für ihn bestimmt und in seinen Bereich gelangt ist.

2. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - ist keine Mahnung. Um nichts anderes als eine Rechnung handelt es sich bei der Übersendung einer Betriebskostenabrechnung mit der Aufforderung, die Nachzahlung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Ausgleich bringen zu lassen.

3. Der Geschäftsführer kann auch im Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag für seinen Zeitaufwand immer Aufwendungsersatz (Entschädigung für den Zeitverlust) verlangen. Dieser orientiert sich an den Höchstsätzen der Zeugenentschädigung des JVEG.

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IBRRS 2020, 2105
AGBAGB
Kein Ersatz von Personalkosten durch AGB!

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks", die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 14.03.2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit "Gesamtklauselwerk" ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt. (Rn. 30)*)

2. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN). (Rn. 39)*)

3. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN). (Rn. 41)*)

4. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.). (Rn. 45)*)

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BGH, Urteil vom 27.10.2015 - VI ZR 23/15

1. Im Fall der Verletzung eines Tieres ist § 251 II 2 BGB dahin auszulegen, dass die aus der Heilbehandlung des Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig sind, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Zur Ermittlung der noch verhältnismäßigen Heilbehandlungskosten bedarf es stets einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des konkreten Einzelfalls seitens des Tatrichters. Dabei kann auch das individuelle Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem verletzten Tier von Bedeutung sein. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Im Fall der Verletzung eines Tieres kann der Schädiger den Geschädigten bei unverhältnismäßig hohen Heilbehandlungskosten nicht gem. § 251 II 1 BGB auf Wertersatz in Geld verweisen; der Schädiger schuldet dem Geschädigten vielmehr - in Ausnahme von dieser Vorschrift - Ersatz der noch als verhältnismäßig zu erachtenden Tierbehandlungskosten. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2013, 0714; IMRRS 2013, 0468
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten

BGH, Urteil vom 18.12.2012 - VI ZR 316/11

Auch ein grundsätzlich geeigneter Mietpreisspiegel stellt nur eine Grundlage für die Schätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO dar. Deshalb kann etwaigen Zweifeln daran, dass es sich bei den in einer Liste ausgewiesenen Mietpreisen um den im Einzelfall maßgeblichen Normalpreis handelt, gegebenenfalls auch durch Zu- oder Abschläge Rechnung getragen werden (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 18).*)

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IBRRS 2011, 2549; IMRRS 2011, 1860
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Schadensersatz bei Stromunterbrechung

AG Brandenburg a.d.H, Urteil vom 23.05.2011 - 34 C 124/10

Zu den Voraussetzungen unter denen ein Netzbetreiber / Energieversorgungsunternehmen für die durch eine Stromunterbrechung gelöschte Daten beim Stromanschluss-Nutzers gemäß § 823 BGB in Verbindung mit § 18 NAV haftet.*)

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IBRRS 2011, 2413; IMRRS 2011, 1758
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf Grundlage von Listen

BGH, Urteil vom 17.05.2011 - VI ZR 142/10

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.*)

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IBRRS 2011, 2288; IMRRS 2011, 1660
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Vertragsschluss bei Selbstbedienungstankstelle

BGH, Urteil vom 04.05.2011 - VIII ZR 171/10

1. Ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, schließt bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff.*)

2. Entrichtet der Kunde einer Selbstbedienungstankstelle den Kaufpreis für den getankten Kraftstoff nicht, so gerät er mit dem Verlassen des Tankstellengeländes in Verzug, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf.*)

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IBRRS 2011, 1961; IMRRS 2011, 1412
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten

BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09

1. Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.*)

2. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.*)

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IBRRS 2011, 1213; IMRRS 2011, 0849
ProzessualesProzessuales
Mehrere Abmahnung sind eine gebührenrechtliche Angelegenheit

BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10

Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.*)

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IBRRS 2011, 1314; IMRRS 2011, 0932
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Schätzung von Mietwagenkosten aufgrund von Listen

BGH, Urteil vom 22.02.2011 - VI ZR 353/09

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.*)

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