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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 10/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 2105; IMRRS 2014, 1125
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz: BRD kann Umsatzsteuer verlangen!

BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13


21 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2014, 1246 BGH - Keine Beschränkung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auf den Nettobetrag!
IBR 2014, 1245 BGH - Geschädigter nicht vorsteuerabzugsberechtigt: Keine Auftragserteilung im Namen des Schädigers!
IBR 2014, 1244 BGH - BRD kann die für die Schadensbeseitigung angefallene Umsatzsteuer verlangen!

1 Aufsatz gefunden
Verletzung von Obhutspflichten: Schadensersatz auch ohne vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung!
(Sylvia Hartmann)
Dokument öffnen IMR 2018, 313

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1718; IMRRS 2023, 0787
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unfallschaden an Autobahn: Konzessionsnehmer kann keine Umsatzsteuer verlangen!

AG Dachau, Urteil vom 14.06.2023 - 2 C 666/22

Beseitigt eine vorsteuerabzugsberechtigte Konzessionsnehmerin in Anbetracht der von ihr übernommenen Verkehrssicherungspflicht Unfallschäden an einer Autobahn, macht sie einen eigenen Schaden geltend, für den sie keine Umsatzsteuer vom Unfallverursacher geltend machen kann.*)

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IBRRS 2023, 0525
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BGH, Urteil vom 07.12.2022 - VIII ZR 81/21

Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer - zunächst - unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grundsätzlich auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren - gerichtlichen - Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet. (Rn. 20)*)

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IBRRS 2021, 2542; IMRRS 2021, 0939; VPRRS 2021, 0197
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Flüssigdünger ausgetreten: Straßenbaulastträger kann Ölwehr beauftragen!

OLG Naumburg, Urteil vom 28.08.2020 - 7 U 30/20

1. Wird eine Sache beschädigt, kann der Geschädigte vom Schädiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen.

2. Wegen der sich aus § 249 Abs. 2 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat der Geschädigte die freie Wahl der Mittel zur Schadensbehebung und darf zur Beseitigung des Schadens grundsätzlich den Weg einschlagen, der den eigenen Interessen am besten zu entsprechen scheint, ohne auf die kostengünstigste Wiederherstellung der beschädigten Sache beschränkt gewesen zu sein

3. Allerdings kann der Geschädigte als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen.

4. Der zuständige Straßenbaulastträger verstößt nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn er ein sog. Ölwehr-Unternehmen, mit dem er als Ergebnis eines Vergabeverfahrens die Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen durch Öle, Treib- und Kraftstoffe sowie Fahrzeugbetriebsmittel vereinbart hat, mit der Beseitigung von ausgetretenem Flüssigdünger beauftragt.

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IBRRS 2020, 1181; IMRRS 2020, 0492
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Welcher Zeitpunkt ist für die Schadensberechnung maßgeblich?

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - VI ZR 115/19

Bei der fiktiven Schadensberechnung ist für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs materiell-rechtlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung, verfahrensrechtlich regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Vorher eintretende Preissteigerungen für die günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt, auf die der Schädiger den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen darf, gehen daher in der Regel zu Lasten des Schädigers.*)

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IBRRS 2019, 2483
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BGH, Urteil vom 25.06.2019 - VI ZR 358/18

1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Festhaltung Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953). (Rn. 14)*)

2. Etwas anderes gilt nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befasst. In diesem Fall ist dem Geschädigten bei subjektbezogener Schadensbetrachtung die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote zuzumuten. (Rn. 15 - 19)*)

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IBRRS 2019, 0757
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BGH, Urteil vom 12.02.2019 - VI ZR 141/18

Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzge-schäfts nicht zur Verfügung stünde (Fortführung Senatsurteil vom 26. April 2016 - VI ZR 563/15, NJW 2016, 2402 Rn. 9; Abgrenzung zu Senatsurteilen vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, NJW 2015, 2110 Rn. 10; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 7 f.).  (Rn. 25 - 27)*)

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IBRRS 2019, 0673
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BGH, Urteil vom 29.01.2019 - VI ZR 481/17

Der Leasingnehmer, der die Pflicht zur Instandsetzung des Leasingfahrzeuges gegenüber dem Leasinggeber und Eigentümer für jeden Schadensfall übernommen und im konkreten Schadensfall nicht erfüllt hat, kann nicht ohne Zustimmung (§ 182 BGB) des Eigentümers gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB vom Schädiger statt der Herstellung die fiktiven Herstellungskosten verlangen. (Rn. 20)*)

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IBRRS 2018, 1170; IMRRS 2018, 0422
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Ersatz für Schäden an der Sachsubstanz bedarf keiner Fristsetzung

BGH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, hat dieser nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen. Einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es dazu nicht. Das gilt unabhängig von der Frage, ob es um einen Schadensausgleich während eines laufenden Mietverhältnisses oder nach dessen Beendigung geht.*)

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IBRRS 2017, 4273
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BGH, Urteil vom 07.02.2017 - VI ZR 182/16

1. Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 9 f.; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 313/13, NJW 2014, 3236 Rn. 8; vom 3. Dezember 2013 - VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 9; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 320/12, NJW 2013, 2817 Rn. 8; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 6 f.; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 6 f.).*)

2. Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird (Senatsurteile vom 28. April 2015 - VI ZR 267/14, VersR 2015, 861 Rn. 10; vom 13. Juli 2010 - VI ZR 259/09, DAR 2010, 577 Rn. 8; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 302/08, NJW 2010, 2727 Rn. 7 und - VI ZR 337/09, NJW 2010, 2725 Rn. 10).*)

3. Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr gewartet worden, ist der Verweis auf eine "freie" Fachwerkstatt nicht unzumutbar.*)

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IBRRS 2016, 3102
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 673/15

  1. Der Geschädigte, der von der Ersetzungsbefugnis des § 249

    Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden wie im Streitfall

    nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines

    Ersatzfahrzeugs beheben will, leistet bei der Verwertung des

    beschädigten Fahrzeugs dem Wirtschaftlichkeitsgebot im Allgemeinen

    Genüge, wenn er die Veräußerung zu einem Preis vornimmt, den ein

    von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das

    eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem

    allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Fortführung

    Senatsurteil vom 1. Juni 2010 - VI ZR 316/09, VersR 2010, 963).

  2. Er ist weder unter dem Gesichtspunkt des

    Wirtschaftlichkeitsgebots noch unter dem Gesichtspunkt der

    Schadensminderungspflicht dazu verpflichtet, über die Einholung

    des Sachverständigengutachtens hinaus noch eigene Marktforschung

    zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter

    Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für

    Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch ist er

    nicht gehalten abzuwarten, um dem Schädiger oder dessen

    Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten

    Fahrzeugs Gelegenheit zu geben, zum eingeholten Gutachten Stellung

    zu nehmen und gegebenenfalls bessere Restwertangebote vorzulegen.

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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

c) Verjährte Forderungen (BGB § 551 Rn. 86)