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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 10/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 2105; IMRRS 2014, 1125
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz: BRD kann Umsatzsteuer verlangen!

BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13


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3 Beiträge gefunden
IBR 2014, 1246 BGH - Keine Beschränkung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche auf den Nettobetrag!
IBR 2014, 1245 BGH - Geschädigter nicht vorsteuerabzugsberechtigt: Keine Auftragserteilung im Namen des Schädigers!
IBR 2014, 1244 BGH - BRD kann die für die Schadensbeseitigung angefallene Umsatzsteuer verlangen!

1 Aufsatz gefunden
Verletzung von Obhutspflichten: Schadensersatz auch ohne vorherige Fristsetzung zur Schadensbeseitigung!
(Sylvia Hartmann)
Dokument öffnen IMR 2018, 313

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 2971
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15

1. Zur Berechnung des bei fiktiver Schadensabrechnung vom Brutto-Wieder-beschaffungswert eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs in Abzug zu bringenden Umsatzsteueranteils (Anschluss Senat, Urteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 225/05, VersR 2006, 987).*)

2. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 30. Mai 2006 - VI ZR 174/05, VersR 2006, 1088 Rn. 11).*)

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BGH, Beschluss vom 10.02.2016 - IV AR(VZ) 8/15

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2015, 1807
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14

1. Der Schädiger kann den Geschädigten gem. § 254 II BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die (markt-)üblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrunde liegen (Bestätigung Senatsurteil vom 22.6.2010 - VI ZR 337/09, VersR 2010, 1097 Rn. 7). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer hat darzulegen und zu beweisen, dass die von ihm benannte "freie Fachwerkstatt" für die Reparaturen am Fahrzeug des Geschädigten ihre (markt-)üblichen, das heißt allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde legt (Bestätigung Senatsurteil vom 22.6.2010 aaO Rn. 9). (amtlicher Leitsatz)*)

3. Allein der Umstand, dass die fragliche "freie Fachwerkstatt" mit dem Haftpflichtversicherer in Bezug auf Reparaturen von Kaskoschäden seiner Versicherungsnehmer vertraglich verbunden ist, lässt eine Verweisung auf sie nicht unzumutbar erscheinen. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 0319
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Wann ist die Werbung mit der Langlebigkeit eines Bauteils irreführend?

OLG Celle, Urteil vom 22.01.2015 - 13 U 25/14

1. Stellt ein Unternehmen in der Werbung die Langlebigkeit eines Bauteils des beworbenen Produktes besonders heraus, obwohl die gewöhnliche Lebensdauer des gesamten Produktes erheblich geringer ist, kann dies die Gefahr einer Irreführung begründen, sofern das Missverhältnis nicht ohne weiteres erkennbar ist.*)

2. Zur Feststellung der Verkehrsauffassung der angesprochenen Verkehrskreise aufgrund eigener Sachkunde der zur Entscheidung berufenen Richter.*)

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IBRRS 2014, 2104; IMRRS 2014, 1124
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verzug: Steuermehreinnahmen kein Vorteilsausgleich für Mehrbelastung durch Steuererhöhung

BGH, Urteil vom 10.07.2014 - VII ZR 67/13

Hat ein Land gegen einen Werkunternehmer einen Schadensersatzanspruch aus Verzug, weil es eine aufgrund einer zwischenzeitlichen Erhöhung der Umsatzsteuer eingetretene Mehrbelastung nach der vertraglichen Vereinbarung zu tragen hat, stellen die damit verbundenen Steuermehreinnahmen keinen im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnenden Vermögensvorteil dar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.03.014 - VI ZR 10/13, und BGH, Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557).*

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IBRRS 2014, 2105; IMRRS 2014, 1125
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Schadensersatz: BRD kann Umsatzsteuer verlangen!

BGH, Urteil vom 18.03.2014 - VI ZR 10/13

1. Die in § 19 Abs. 3 Satz 2 der Zweiten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen (2. AVVFStr) vom 11. Februar 1956 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 38 vom 23. Februar 1956) enthaltene Anweisung, von ersatzpflichtigen Dritten keine Umsatzsteuer zu erheben, wenn Leistungen zur Beseitigung von Schäden, für die Dritte ersatzpflichtig sind, von einem Unternehmer ausgeführt werden, entfaltet nur im Rahmen der Grundsätze über die Selbstbindung der Verwaltung Außenwirkung. Fehlt es an einer entsprechenden tatsächlichen Verwaltungspraxis, kann der ersatzpflichtige Dritte aus der genannten Vorschrift keine Rechte herleiten.*)

2. Auch die Bundesrepublik Deutschland kann als Geschädigte die ihr im Rahmen der Schadensbeseitigung tatsächlich angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Dass ihr ein Teil des Umsatzsteueraufkommens zufließt, ändert daran nichts.*)

3. Der selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt seiner Obliegenheit zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB) auch dann nicht gehalten, Aufträge zur Instandsetzung der beschädigten Sache im Namen des vorsteuerabzugsberechtigten Schädigers zu erteilen, wenn dieser ihm die Abtretung sämtlicher Gewährleistungsansprüche anbietet.*)




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1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

c) Verjährte Forderungen (BGB § 551 Rn. 86)