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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 76/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0390; IMRRS 2000, 0141
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 14.10.1994 - V ZR 76/93

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19 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1995, 75 BGH - Bestehen Abwehransprüche gegen Fabriklärm bei Gemengelage?

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2198
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BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR 110/21

§ 40 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG in Verbindung mit dem im Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart vorgesehenen Lkw-Durchfahrtsverbot ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der einzelnen Anwohner innerhalb der Durchfahrtsverbotszone, das es diesen ermöglicht, dem Verbot Zuwiderhandelnde zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. (Rn. 12)*)

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IBRRS 2021, 0008; IMRRS 2021, 0005
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot: Nachbar kann Unterlassung verlangen!

BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19

1. Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann.*)

2. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.*)

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IBRRS 2020, 1582; IMRRS 2020, 0700
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WohnraummieteWohnraummiete
Regelmäßig keine Minderung bei Baulärm!

BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

1. Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gem. § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, Rz. 35, 39 ff., IMR 2015, 310 = BGHZ 205, 177 m.w.N.).*)

2. Eine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien kann nicht mit der Argumentation bejaht werden, die Freiheit der Wohnung von Baustellenlärm werde regelmäßig stillschweigend zum Gegenstand einer entsprechenden Beschaffenheitsvereinbarung der Mietvertragsparteien. Die bei einer Mietsache für eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung erforderliche Einigung kommt nicht schon dadurch zustande, dass dem Vermieter eine bestimmte Beschaffenheitsvorstellung des Mieters (hier: hinsichtlich eines Fortbestands der bei Abschluss des Mietvertrags vorhandenen "Umweltbedingungen" der Wohnung) bekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteile vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14, a.a.O. Rz. 20 f.; vom 19.12.2012 - VIII ZR 152/12, Rz. 10, IMR 2013, 92 = NJW 2013, 680; vom 23.09.2009 - VIII ZR 300/08, Rz. 14, IMR 2009, 411 = WuM 2009, 659).*)

3. Macht der Mieter einen zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung in Gestalt der vorgenannten Geräusch- und Schmutzimmissionen geltend, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast nicht nach den im Bereich des § 906 BGB bestehenden Regelungen, sondern nach den Grundsätzen des Wohnraummietrechts und insbesondere nach der dort grundsätzlich geltenden Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Verantwortungsbereichen (Anschluss an BGH, Urteil vom 01.03.2000 - XII ZR 272/97, unter II 2 a m.w.N., IBRRS 2000, 1446 = IMRRS 2000, 0417 = NJW 2000, 2344; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.05.1994 - XII ZR 188/92, IBRRS 1994, 0398 = IMRRS 1994, 0003 = BGHZ 126, 124, 127 ff.; BGH, Beschluss vom 25.01.2006 - VIII ZR 223/04, Rz. 3, IBR 2006, 234 = NJW 2006, 1061). Demnach hat der Mieter darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass die von ihm angemietete Wohnung Immissionen der vorbezeichneten Art ausgesetzt ist, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung unmittelbar beeinträchtigen, und dass es sich hierbei um eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt.*)

4. Von den auf dieser Grundlage zu treffenden notwendigen Feststellungen darf der Tatrichter - schon mangels eines entsprechenden Erfahrungssatzes - nicht mit der Begründung absehen, dass Baumaßnahmen, die auf einer in der Nähe der Wohnung gelegenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) durchgeführt werden, typischerweise mit Immissionen in Form von Lärm und Schmutz einhergingen, die eine Mietminderung rechtfertigten. Vielmehr ist die Frage nach der Art und dem Umfang von Immissionen wegen deren Objektbezogenheit regelmäßig anhand des konkreten Einzelfalles zu beantworten.*)

5. Beruft sich der Vermieter gegenüber dem Wohnungsmieter darauf, Ansprüche nach § 906 BGB gegen den Verursacher nicht zu haben, hat er diejenigen, dem Verhältnis zwischen ihm und dem Verursacher - und damit dem Verantwortungsbereich des Vermieters - entstammenden Tatsachen, seien sie personen- oder grundstücksbezogen, vorzubringen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, die in Anbetracht des bis dahin festgestellten Sachverhalts - auch unter Beachtung der im Verhältnis zum Verursacher geltenden Beweislastverteilung - dazu führen, dass weder Abwehr- noch Entschädigungsansprüche bestehen.*)




IBRRS 2020, 0547
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schattenwurf von Windenergieanlage ≠ Schattenwurf einer Seilbahnkabine!

VG Augsburg, Urteil vom 06.11.2019 - 6 K 19.1128

1. Die der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BImSchG hat drittschützenden Charakter, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage abzielt.

2. Schattenwurf ist eine Immission i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG.

3. Die zur Vermeidung von Stressreaktionen durch periodischen Schattenwurf entwickelten Richtwerte für den Schattenwurf von Windenergieanlagen sind nicht auf den Schattenwurf der Kabinen von Seilbahnen anwendbar.

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IBRRS 2017, 2557; IMRRS 2017, 1053; IVRRS 2017, 0400
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Erhöhter Lärm durch Straßenasphalt: Anspruch verjährt nach 3 Jahren!

VG Mainz, Urteil vom 12.07.2017 - 3 K 1243/16

1. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch und der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch unterliegen der Verjährung nach den §§ 194 ff. BGB.*)

2. Maßgeblich ist - mangels vorrangiger fachrechtlicher Regelungen - in entsprechender Anwendung des Bürgerlichen Rechts die regelmäßige Verjährungsfrist, die seit dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB 3 Jahre beträgt.*)

3. Der Lauf der Verjährung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs und eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs beginnt mit der Errichtung der Störungsquelle, wenn lediglich die Störungsfolgen weiterbestehen (hier: Abwehranspruch gegen Kraftfahrzeuglärm, der aufgrund des Ausbaus einer Straße mit abschnittsweise gepflastertem Straßenbelag entstanden ist).*)

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IBRRS 2016, 0263; IMRRS 2016, 0155
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Fahrzeughalter haftet für "Schwarzparker"!

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14

1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.*)

2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13 = IBRRS 2012, 4328 = IMRRS 2012, 3094).*)

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IBRRS 2014, 2720; IMRRS 2014, 1421
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Teile einer Wohnung vermietet: Mieter muss keine weiteren Mitbewohner dulden!

LG Berlin, Beschluss vom 17.06.2014 - 67 T 109/14

Vermietet und überlässt der Vermieter nur einen Teil der Wohnung an den Mieter, stellt die später angekündigte oder bereits vollzogene Besitzüberlassung der übrigen Räume an einen Dritten ohne vorherige Erwirkung eines Duldungstitels gegenüber dem Mieter eine Besitzstörung dar, deren Unterlassung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung beanspruchen kann.*)

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IBRRS 2013, 4168; IMRRS 2013, 2006
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Eigentum vermietet: Umfang der Einwirkungspflichten?

LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2013 - 318 S 49/12

Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Eigentumseinheit und macht der Mieter davon in einer Weise Gebrauch, die gegen die in der Teilungserklärung vereinbarte Zweckbestimmung verstößt, bestehen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den vermietenden Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn nicht der Eigentümer selber, sondern seine Eltern, für die er ein dingliches Nießbrauchsrecht bestellt hat, die Räume vermietet haben. Ein solches gestuftes Fremdnutzerverhältnis lässt die Verantwortlichkeit des Wohnungseigentümers gegenüber seinen Miteigentümern nicht entfallen.

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IBRRS 2013, 1663; IMRRS 2013, 0970
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Einstweilige Verfügung bei Ankündigung einer Außenmodernisierung

LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2013 - 63 T 29/13

1. Bereits die bloße Ankündigung einer Außenmodernisierung, die ihrerseits mit einer Störung des geschützten Besitzes des Mieters verbunden sein wird (hier: Anbau eines Balkons), stellt grundsätzlich eine Besitzstörung dar, deren Unterlassung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen kann.*)

2. Ob dem Vermieter ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch zusteht, ist für den aus § 862 Abs. 1 BGB folgenden Verfügungsanspruch des Mieters gemäß § 863 BGB unbeachtlich.*)

3. Aus § 554 Abs. 2 BGB folgt keine gesetzliche Stattung i. S. d. § 863 BGB zur Durchführung der mit der Modernisierungsmaßnahme verbundenen Besitzstörung. Der Vermieter ist deshalb zur Erwirkung eines gerichtlichen Duldungstitels verpflichtet, wenn der Mieter nicht sein Einverständnis zur Durchführung der seinen Besitz störenden Außenmodernisierung erteilt hat.*)

4. Die für den Verfügungsanspruch erforderliche ernsthafte Besorgnis einer bevorstehenden Besitzstörung entfällt nicht durch das bloße Versprechen des Vermieters, von der angekündigten Maßnahme abzusehen. Erforderlich ist insoweit grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.*)

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IBRRS 2012, 4328; IMRRS 2012, 3094
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Halter eines Fahrzeugs als Zustandsstörer

BGH, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11

Überlässt der Halter sein Fahrzeug einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr, ist er Zustandsstörer, wenn es unberechtigt auf einem fremden Grundstück abgestellt wird. Auch nach Beendigung der Störung kann er Schuldner eines Unterlassungsanspruchs sein.*)

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2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 17-DIN 18299 60)

0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 17-VOB/C DIN 18299 60)