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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 76/93


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0390; IMRRS 2000, 0141
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 14.10.1994 - V ZR 76/93

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5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 0547
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Schattenwurf von Windenergieanlage ≠ Schattenwurf einer Seilbahnkabine!

VG Augsburg, Urteil vom 06.11.2019 - 6 K 19.1128

1. Die der Gefahrenabwehr dienende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BImSchG hat drittschützenden Charakter, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung konkreter schädlicher Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der Anlage abzielt.

2. Schattenwurf ist eine Immission i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG.

3. Die zur Vermeidung von Stressreaktionen durch periodischen Schattenwurf entwickelten Richtwerte für den Schattenwurf von Windenergieanlagen sind nicht auf den Schattenwurf der Kabinen von Seilbahnen anwendbar.

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IBRRS 2005, 3526; IMRRS 2005, 1855
ImmobilienImmobilien
Wann ist Beeinträchtigung "wesentlich"?

BGH, Urteil vom 21.10.2005 - V ZR 169/04

1. Sollen mit dem aus Besitz bzw. Eigentum abgeleiteten Unterlassungsanspruch wiederholte gleichartige Störungen abgewehrt werden, die zeitlich unterbrochen auftreten, löst jede neue Einwirkung einen neuen Anspruch aus; die im Rahmen des Einwands der Verwirkung für die Beurteilung des Zeitmoments maßgebliche Frist beginnt jeweils neu zu laufen.*)

2. Das Fehlen einer notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigung stellt für die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nur ein Kriterium von mehreren dar. Entscheidend ist eine Würdigung aller Umstände, ausgerichtet am Empfinden eines "verständigen Durchschnittsmenschen", insbesondere unter Berücksichtigung der nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB maßgeblichen Grenz- oder Richtwerte.*)

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IBRRS 2004, 1108
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
Lärmimmissionszwischenwert bei Gemengelage

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.01.2004 - 7 LB 54/02

1. Die in der Bauordnung für die Hauptstadt Hannover vom 31.01.1930 vorgesehene Gebietskategorie "Wohngebiet" entspricht einem allgemeinen Wohngebiet nach der BauNVO.*)

2. Die Ortsüblichkeit eines Geräusches im Sinne der Nr. 6.7 TA Lärm ist ein qualitatives Kriterium, das sich nach der charakteristischen Vergleichbarkeit mit den übrigen am Immissionsort vorherrschenden Geräuschen beurteilt.*)

3. Für die Bildung eines Immissionszwischenwertes bei Gemengelagen gemäß 6.7 TA Lärm kann es als eines unter mehreren Kriterien bedeutsam sein, ob der Nachbar einer Industrieanlage in der Vergangenheit bereits rechtliche Schritte unternommen hat, um gegen eine Lärmbelastung vorzugehen.*)

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IBRRS 2000, 0449
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht

BGH, Urteil vom 16.03.1995 - III ZR 166/93

a Wer in der Schutzzone 1 des festgesetzten Lärmbereichs eines militärischen Flugplatzes ein Wohnhaus errichtet, hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff wegen der von dem Flugplatz ausgehenden Fluglärmimmissionen auf das neugeschaffene Wohnanwesen; das gilt auch dann, wenn es sich um ein in einem Wohngebiet gelegenes baureifes Grundstück handelt.

b) Zur Frage, ob von einem militärischen Flugplatz ausgehende Fluglärmimmissionen auf ein noch unbebautes, aber baureifes Grundstück in einem Wohngebiet einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff begründen können.

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IBRRS 2000, 0390; IMRRS 2000, 0141
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 14.10.1994 - V ZR 76/93

1. Zum Lauf der Ausschlußfrist bei andauernder Lärmimmission.

2. Es stellt grundsätzlich keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, wenn der Betroffene gegen die Genehmigung zu baulichen Abwehrmaßnahmen des Störers Widerspruch einlegt und gleichzeitig seinen Immissionsabwehranspruch geltend macht.

3. Zur Gebietsabgrenzung und Bildung eines Richtwerts in Bereichen, in denen Gebiete unterschiedlicher Qualität zusammentreffen.

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2 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden

0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 17-VOB/C DIN 18299 60)

0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 17-DIN 18299 60)