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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 53/10


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 0434
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauliche Gebrauchsgegenstände: Urheberrechtsschutz?

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10

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21 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 209 BGH - Baulicher Gebrauchsgegenstand: Urheberrechtsschutz?

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2752
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
My home is my castle: Architektenbesuch abgewehrt!

BGH, Urteil vom 29.04.2021 - I ZR 193/20

Die in Musterverträgen zu Gunsten von Architekten verwendete Klausel

"Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen."

ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.*)

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IBRRS 2017, 3311
Mit Beitrag
BauprodukteBauprodukte
Wann muss eine verbleibende Herkunftstäuschung hingenommen werden?

BGH, Urteil vom 14.09.2017 - I ZR 2/16

Im Falle der nachschaffenden Übernahme unter Verwendung einer dem Stand der Technik entsprechenden angemessenen technischen Lösung kann eine verbleibende Herkunftstäuschung hinzunehmen sein, wenn der Nachahmer die ihm zumutbaren Maßnahmen trifft, um einer Herkunftstäuschung entgegenzuwirken.*)

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IBRRS 2018, 1508
__ibr-online____ibr-online__

BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15

a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche Eigenart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig sind. Einem Erzeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz standen (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015·I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne).

b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind. BGH, Urteil vom 15.12.2016 - I ZR 197/15

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BGH, Urteil vom 16.06.2016 - I ZR 222/14

Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB) von Ansprüchen des Urhebers eines Werkes der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG), das einem Geschmacksmusterschutz zugänglich war und die Durchschnittsgestaltung nicht deutlich überragt, auf Zahlung einer (weiteren) angemessenen Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG oder § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ist auf den Schluss des Jahres 2014 hinausgeschoben.*)

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IBRRS 2016, 3689
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BGH, Urteil vom 04.05.2016 - I ZR 58/14

1. Um eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Annahme der wettbewerblichen Eigenart eines Produktes zu ermöglichen, muss das Berufungsgericht in seinem Urteil den für die Feststellung der Schutzfähigkeit entscheidenden Gesamteindruck einer Gestaltung, die ihn tragenden einzelnen Elemente sowie die die Besonderheit des nachgeahmten Produkts ausmachenden Elemente nachvollziehbar darlegen.*)

2. Die Maßstäbe einer unlauteren Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers unter dem Gesichtspunkt der Behinderung ergeben sich nicht aus § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF, sondern aus § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF.*)

3. Solange die wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Erzeugnisses fortbesteht und die besonderen unlauterkeitsbegründenden Umstände nicht weggefallen sind, kommt eine zeitliche Begrenzung des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nicht in Betracht.*)

4. Für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gegen Nachahmungen eines wettbewerblich eigenartigen Produkts ist stets ein unlauteres Verhalten des Mitbewerbers gemäß § 4 Nr. 3 UWG und § 4 Nr. 9 UWG aF oder § 4 Nr. 4 UWG und § 4 Nr. 10 UWG aF erforderlich (Aufgabe der Rechtsprechung zum Schutz der Leistung als solcher nach den Fallgruppen des "Einschiebens in eine fremde Serie" und des Saisonschutzes für Modeneuheiten).*)

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BGH, Urteil vom 02.12.2015 - I ZR 176/14

1. Für die Frage, ob für ein Erzeugnis wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz entstehen kann, kommt es nicht darauf an, ob es an einem bestimmten Ort oder in einer bestimmten Region traditionell bereits im privaten Bereich hergestellt und verwendet worden ist.*)

2. Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Die Eigenschaft als nachfolgender Originalhersteller kann auch auf anderen personellen und wirtschaftlichen Beziehungen zu dem ursprünglichen Hersteller beruhen, aus denen sich ergibt, dass der nachfolgende Hersteller an die Stelle des ursprünglichen Originalherstellers getreten ist.*)

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BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14

1. Eltern sind verpflichtet, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, GRUR 2013, 511 Rn. 24 - Morpheus). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Sind Eltern gem. § 832 I BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für eine durch die zu beaufsichtigende Person widerrechtlich herbeigeführte Urheberrechtsverletzung verantwortlich, kann der zu ersetzende Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 3462
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BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 107/13

1. Zu dem angesprochenen Verkehr, aus dessen Sicht zu beurteilen ist, ob ein Produkt wettbewerbliche Eigenart hat, gehören nicht nur die Endabnehmer, sondern auch die Abnehmer des Produkts auf vorangegangenen Vertriebsstufen. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Ein ehemals patentrechtlich geschütztes Element eines Erzeugnisses kann diesem wettbewerbliche Eigenart verleihen, wenn die konkrete Gestaltung dieses Elements technisch nicht zwingend notwendig ist, sondern durch eine frei wählbare und austauschbare Gestaltung, die denselben technischen Zweck erfüllt, ersetzt werden kann, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Einem Wettbewerber ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die Übernahme von Merkmalen des Produkts eines Mitbewerbers, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung zu vermeiden. Würde die Übernahme solcher Merkmale allerdings zu einer (nahezu) identischen Nachahmung des Produkts führen, ist von einem Wettbewerber regelmäßig zu verlangen, auf eine andere angemessene technische Lösung auszuweichen, wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung oder Rufausnutzung nicht auf andere Weise - etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entgegenwirken kann. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2015, 0228; VPRRS 2015, 0035
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Leistungsbeschreibungen genießen keinen Urheberrechtsschutz!

LG Köln, Urteil vom 18.12.2014 - 14 O 193/14

1. Das technische Gedankengut eines Werks - die technische Lehre als solche - kann nicht Gegenstand des Urheberrechtsschutzes sein und kann daher auch nicht zur Begründung der Schutzfähigkeit von Schriftwerken, die die technische Lehre enthalten, mit der Folge herangezogen werden, dass die Urheberrechtsschutzfähigkeit solcher Schriftwerke ihre Grundlage allein in der - notwendig schöpferischen - Form der Darstellung finden kann.

2. Beruhen Ausschreibungsunterlagen auf der Grundlage von langjährigen Erfahrungen des Erstellers, so bleibt es auch in diesem Falle dabei, dass aus der Aneinanderreihung der technischen und gesetzlichen Bestimmungen nicht abgeleitet werden, dass die Ausschreibungsunterlagen in Begriffsbildung Gedankenformung, Diktion und Zusammenstellung ein echtes Sprachwerk sind.

3. Sofern auch kleine Teile eines Werks Urheberrechtsschutz genießen können, bedarf es auch insoweit für sich genommen eine persönliche geistige Schöpfung, die von demjenigen konkret in seinen Gestaltungselementen darzulegen sind, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung beruft.

4. Eine Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art liegt bei Leistungsbeschreibungen, die sich allein der Sprache als Ausdrucksmittel bedienen, nicht vor, da sie der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen über den dargestellten Gegenstand nicht mit dem Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung dient.

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IBRRS 2015, 1453
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BGH, Urteil vom 09.10.2014 - I ZR 162/13

1. Wird die Bezeichnung "Combiotik®" zusammen mit den Bezeichnungen "Praebiotik®" und "Probiotik®" für Babynahrung verwendet und versteht der Verkehr dies dahin, dass in dem so bezeichneten Produkt präbiotische und probiotische Inhaltsstoffe kombiniert verwendet werden, handelt es sich bei "Combiotik®" in dieser konkreten Verwendungsform um eine gesundheitsbezogene Angabe iSv Art. 2 II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Fortführung von BGH, Urteil vom 26.2.2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 - Praebiotik). (amtlicher Leitsatz)*)

2. Die Annahme einer üblichen Bezeichnung einer Zutat iSv § 6 III iVm § 4 I Nr. 1 LMKV setzt voraus, dass die Zutat nach allgemeiner Verkehrsauffassung mit dieser Bezeichnung eindeutig und unmissverständlich identifiziert werden kann. Die allgemeine Verkehrsauffassung richtet sich nach der Anschauung aller am Verkehr mit Lebensmitteln beteiligten Verkehrskreise, zu denen die Lebensmittel- und Ernährungswirtschaft, der Handel und die Verbraucher zählen. Für die Verkehrsüblichkeit einer Bezeichnung sprechen vor allem regelmäßiger und weit verbreiteter Gebrauch, über den unter anderem Koch- und Fachwörterbücher, Lexika und die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission Aufschluss geben können. (amtlicher Leitsatz)*)

3. Für die Annahme einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung iSv § 6 III iVm § 4 I Nr. 2 LMKV ist erforderlich, dass die charakteristische Besonderheit der Zutat zum Ausdruck kommt, aufgrund derer sie von ähnlichen und deshalb verwechselbaren Erzeugnissen eindeutig unterschieden werden kann. Die Angabe eines bloßen Oberbegriffs für eine bestimmte Gattung, der die konkrete Zutat nicht identifiziert oder individualisiert, genügt nicht. (amtlicher Leitsatz)*)

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1 Leseranmerkung gefunden
Bestreiten mit Nichtwissen
Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
 R 
Wann gerät Bürge in Zahlungsverzug?
(Kai-Uwe Hunger)
Dokument öffnen IBR 2011, 210