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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 53/10


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 0434
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauliche Gebrauchsgegenstände: Urheberrechtsschutz?

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 209 BGH - Baulicher Gebrauchsgegenstand: Urheberrechtsschutz?

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2752
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
My home is my castle: Architektenbesuch abgewehrt!

BGH, Urteil vom 29.04.2021 - I ZR 193/20

Die in Musterverträgen zu Gunsten von Architekten verwendete Klausel

"Der Auftragnehmer ist berechtigt - auch nach Beendigung dieses Vertrags - das Bauwerk oder die bauliche Anlage in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen zu fertigen."

ist gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie bei der gebotenen objektiven Auslegung den Vertragspartner des Architekten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.*)

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IBRRS 2012, 2089
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
HOAI-Höchstsätze gelten auch für Stararchitekten!

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2012 - 10 U 142/11

1. Die HOAI gilt nicht personen-, sondern objektbezogen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der jeweilige Auftragnehmer tatsächlich Architekt oder Künstler ist. Nicht erheblich ist auch, in welcher Qualität der Auftragnehmer seine Leistungen erbringt.

2. Für die Beantwortung der Frage, ob außergewöhnliche Leistungen i. S. des § 4 Abs. 3 HOAI a.F. vorliegen, sind die Bewertungsmerkmale der HOAI heranzuziehen. Davon ausgehend dürfen die Höchstsätze der HOAI nur überschritten werden, wenn der jeweilige Höchstsatz eine leistungsgerechte Honorierung nicht mehr gewährleistet, weil eine Beschreibung der Leistung mittels den in der HOAI angebotenen Honorarkriterien nicht mehr möglich ist.

3. Soll die Außergewöhnlichkeit der Leistung im künstlerischen Bereich liegen, muss der Auftragnehmer zumindest ein urheberrechtsschutzfähiges Werk schaffen.

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IBRRS 2012, 0434
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauliche Gebrauchsgegenstände: Urheberrechtsschutz?

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 53/10

1. Bei einem Gebrauchsgegenstand können nur solche Merkmale Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG begründen, die nicht allein technisch bedingt, sondern auch künstlerisch gestaltet sind. Eine Gestaltung genießt keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklichkonstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk.*)

2. Wer für einen Gebrauchsgegenstand Urheberrechtsschutz als Werk der angewandten Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beansprucht, muss genau und deutlich darlegen, inwieweit der Gebrauchsgegenstand über seine von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet ist.*)

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1 Leseranmerkung gefunden
Bestreiten mit Nichtwissen
Leseranmerkung von Jürgen Ripke zu
 R 
Wann gerät Bürge in Zahlungsverzug?
(Kai-Uwe Hunger)
Dokument öffnen IBR 2011, 210