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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 192/00


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2738
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ablichtung eines urheberrechtl. geschützten Bauwerkes

BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00

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IBR 2003, 680 BGH - Hundertwasserhaus: Bei der Abbildung kommt es auf die Perspektive an!

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 2240
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Grundlegendes zur "Panoramafreiheit"

BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15

1. Ein Werk befindet sich "an" öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus wahrgenommen werden kann; unerheblich ist, ob das Werk selbst für die Öffentlichkeit zugänglich ist.*)

2. Wege, Straßen oder Plätze sind im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "öffentlich", wenn sie für jedermann frei zugänglich sind, unabhängig davon, ob sie in öffentlichem oder privatem Eigentum stehen.*)

3. Die Nennung von "Wegen, Straßen oder Plätzen" in § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist lediglich beispielhaft und nicht abschließend. Die Bestimmung erfasst jedenfalls alle Orte, die sich - wie Wege, Straßen oder Plätze - unter freiem Himmel befinden.*)

4. Ein Werk befindet sich auch dann im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen", wenn es den Ort wechselt und es sich bei den verschiedenen Orten, an oder auf denen sich das Werk befindet, um öffentliche Orte handelt.*)

5. Ein Werk befindet sich im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG "bleibend" an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es sich dauerhaft und nicht nur vorübergehend an öffentlichen Orten befindet. Das ist der Fall, wenn das Werk aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere, meist unbestimmte Zeit an öffentlichen Orten zu bleiben.*)

6. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Fotografie des Werkes von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht worden ist. Zeigt die Fotografie eine Ansicht des Werkes, wie sie sich dem allgemeinen Publikum von einem öffentlichen Ort aus bietet, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Fotografie von einem solchen Ort aus gemacht worden ist. Es ist dann Sache des Inhabers der Rechte am Werk, diese Vermutung durch den Vortrag konkreter Umstände zu erschüttern. Wer sich auf § 59 UrhG beruft, hat dann seine Behauptung zu beweisen.*)

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IBRRS 2017, 0897
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.01.2017 - I ZR 242/15

1. Die Bestimmung des § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG gestattet nicht nur das Fotografieren eines Werkes, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, sondern darüber hinaus die - auch gewerbliche -Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.*)

2. Durch das Aufbringen der Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger wird eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige Vervielfältigung des Werkes durch Lichtbild erst dann zu einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässigen Vervielfältigung des Werkes in dreidimensionaler Form, wenn dadurch zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger nicht nur eine rein äußerliche, physische Verbindung geschaffen wird, sondern darüber hinaus eine innere, künstlerische Verbindung entsteht, so dass die Fotografie nicht lediglich von einem dreidimensionalen Objekt getragen wird, sondern mit diesem zu einem einheitlichen Werk verschmilzt.*)

3. Die Vervielfältigung von Teilen eines Werkes nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG verstößt nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.*)

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IBRRS 2013, 0262; IMRRS 2013, 0188
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Ansprüche des Vermieters bei ungenehmigten Dreharbeiten beim Mieter

LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2012 - 311 O 301/10

1. Führt eine Filmgesellschaft ungenehmigte Dreharbeiten auf einem Grundstück durch, steht dem Eigentümer ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

2. Für ungenehmigte Dreharbeiten kann der Eigentümer einen Betrag in Höhe von einer Nettomonatsmiete pro Drehtag verlangen, ungeachtet einer vertraglichen Abmachung des Filmenden mit dem Mieter.

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IBRRS 2011, 0613
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 46/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0630; IMRRS 2011, 0462
GrundbuchrechtGrundbuchrecht
Zivilrecht - Beeinträchtigung von Grundstücken durch Veröffentlichung von Fotos

BGH, Urteil vom 03.12.2010 - V ZR 45/10

1. Das ausschließliche Recht zur Anfertigung und Verwertung von Fotografien von Bauwerken und Gartenanlagen steht dem Grundstückseigentümer zu, soweit diese Abbildungen von seinem Grundstück aus angefertigt worden sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, NJW 1975, 778, 779 und Urteil vom 9. März 1989 - I ZR 54/87, NJW 1989, 2251, 2252).*)

2. Ein öffentlichrechtlicher Grundstückseigentümer kann öffentlichrechtlich verpflichtet sein, die Anfertigung und Verwertung solcher Fotografien zu gestatten. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten in Berlin-Brandenburg ist nicht verpflichtet, die Anfertigung und Verwertung von Fotografien ihrer Schlösser und Gärten zu gewerblichen Zwecken unentgeltlich zu gestatten.*)

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IBRRS 2005, 2610
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wiener Hundertwasserhaus: Fotografische Verbreitung

OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99

1. Dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben hat, stehen Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er dafür Lizenzgebühren erhält.*)

Er ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z.B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt ist.*)

Es fehlt dann auch das eigene rechtsschutzwürdige Interesse, Schadensersatzansprüche im Weg der Prozessstandschaft geltend zu machen.*)

2. Die Auslegung von § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG durch den Bundesgerichtshof (Az. I ZR 192/00) und die Auslegung von § 54 Abs. 1 Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. - Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht.*)

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IBRRS 2005, 2092
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Urheberrecht - Was ist eine Zeitung?

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - I ZR 119/02

a) Hat eine Verwertungsgesellschaft gegenüber einem Nutzer Vergütungsansprüche geltend gemacht, ohne insoweit zur Wahrnehmung berechtigt zu sein, kann der Berechtigte diese Leistung genehmigen und von der Verwertungsgesellschaft die Herausgabe des Erlangten beanspruchen. Auch schon vor Genehmigung der Leistung kann der Berechtigte von der Verwertungsgesellschaft Auskunft über die eingezogenen Vergütungen beanspruchen.*)

b) Zeitungen i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 UrhG können auch wöchentlich oder gar monatlich erscheinende Periodika sein, die nach ihrem Gesamtcharakter im wesentlichen lediglich der aktuellen Information dienen.*)

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IBRRS 2003, 2738
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ablichtung eines urheberrechtl. geschützten Bauwerkes

BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.*)

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.*)

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1 Nachricht gefunden
Poster vom Wiener Hundertwasser-Haus dürfen nur mit Zustimmung des Malers vertrieben werden
(31.10.2003) Der u.a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 05.06.2003 entschieden, daß das deutsche Großhandelsunternehmen Metro für den Vertrieb eines Posters mit der Aufnahme des Wiener Hundertwasser-Hauses die Zustimmung des vor drei Jahren verstorbenen Malers oder der als seine Erbin eingesetzten Hundertwasser-Stiftung benötigt.
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1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

(1) Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG ( Rn. 483-488)