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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 192/00


Bester Treffer:
IBRRS 2003, 2738
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ablichtung eines urheberrechtl. geschützten Bauwerkes

BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2013, 0262; IMRRS 2013, 0188
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Ansprüche des Vermieters bei ungenehmigten Dreharbeiten beim Mieter

LG Hamburg, Urteil vom 10.01.2012 - 311 O 301/10

1. Führt eine Filmgesellschaft ungenehmigte Dreharbeiten auf einem Grundstück durch, steht dem Eigentümer ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.

2. Für ungenehmigte Dreharbeiten kann der Eigentümer einen Betrag in Höhe von einer Nettomonatsmiete pro Drehtag verlangen, ungeachtet einer vertraglichen Abmachung des Filmenden mit dem Mieter.

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IBRRS 2005, 2610
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wiener Hundertwasserhaus: Fotografische Verbreitung

OLG München, Urteil vom 16.06.2005 - 6 U 5629/99

1. Dem Urheber, der eine ausschließliche Lizenz an seinen Werken vergeben hat, stehen Schadensersatzansprüche nur zu, wenn er dafür Lizenzgebühren erhält.*)

Er ist nicht berechtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wenn er lediglich kapitalmäßig (z.B. als Alleinaktionär) am Lizenznehmer beteiligt ist.*)

Es fehlt dann auch das eigene rechtsschutzwürdige Interesse, Schadensersatzansprüche im Weg der Prozessstandschaft geltend zu machen.*)

2. Die Auslegung von § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG durch den Bundesgerichtshof (Az. I ZR 192/00) und die Auslegung von § 54 Abs. 1 Nr. 5 öst. UrhG durch den öst. OGH (GRUR Int. 1991, 56 ff. - Adolf-Loos-Werke) führen dazu, dass die hier streitgegenständliche Darstellung des Hunderwasser-Hauses in der Republik Österreich urheberrechtlich bedenkenfrei vertrieben werden kann, die aus der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eingeführten Vervielfältigungsstücke dagegen nicht.*)

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IBRRS 2003, 2738
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Ablichtung eines urheberrechtl. geschützten Bauwerkes

BGH, Urteil vom 05.06.2003 - I ZR 192/00

a) Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.*)

b) Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.*)

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1 Abschnitt im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

(1) Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG ( Rn. 483-488)