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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 171/05


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2803; IMRRS 2008, 1616
ImmobilienImmobilien
Markenrecht - Verwechslungsgefahr "Haus & Grund" II

BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05

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11 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2008, 391 BGH - Markenrecht - Verwechslungsgefahr "Haus & Grund" II

10 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 0274
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BGH, Urteil vom 28.06.2018 - I ZR 236/16

1. Die Verwendung einer bekannten Marke in der Domainbezeichnung eines Wiederverkäufers, der neben mit der Marke gekennzeichneten Produkten auch mit diesen kompatible Produkte anderer Hersteller vertreibt, weist zwar im Sinne des § 23 Nr. 3 MarkenG auf die Bestimmung der Ware hin. Angesichts der dem Wiederverkäufer zur Verfügung stehenden schonenderen Möglichkeiten, auf die Kompatibilität seiner Produkte hinzuweisen, verstößt eine solche Verwendung aber gegen die guten Sitten, weil sie auch dazu dient, potentielle Kunden auf das unter der Domainbezeichnung erfolgende Warenangebot aufmerksam zu machen, und sie somit für Werbezwecke eingesetzt wird, die über die mit der notwendigen Leistungsbestimmung einhergehende Werbewirkung hinausgehen. (Rn. 24 - 30)*)

2. Macht sich der Wiederverkäufer durch die Verwendung der bekannten Marke im Rahmen der Domainbezeichnung die aus deren Bekanntheit folgende Werbewirkung bei der Anpreisung seines Online-Shops in einer Weise zunutze, die das für den Hinweis auf den Vertrieb von Markenwaren erforderliche Maß übersteigt, so liegt hierin eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Klagemarke, die den Markeninhaber gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG berechtigt, sich der Markenverwendung zu widersetzen. (Rn. 76)*)

3. Verwendet ein Wiederverkäufer eine Marke auf einer Internetseite, auf der neben mit dieser Marke gekennzeichneten Produkten auch Konkurrenzprodukte angeboten werden, ist der für eine Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG erforderliche Produktbezug gegeben. Der Markeninhaber kann sich allerdings gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG einer irreführenden Verwendung widersetzen, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird. (Rn. 53 - 55 und 76 - 77)*)

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IBRRS 2014, 3319
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BGH, Urteil vom 06.02.2014 - I ZR 86/12

a) Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, so doch jedenfalls als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt. Der Lichtbildschutz einzelner Filmbilder aus § 72 UrhG erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwertung der Bilder in Form des Films.*)

b) Rechtsfolge der Verwirkung nach § 242 BGB ist im Urheberrecht wie auch sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden (Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 I ZR 17/11, GRUR 2012, 928 = WRP 2012, 1104 - Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, GRUR 2013, 1161 = WRP 2013, 1465 - Hard Rock Cafe [zur Veröffentl. in BGHZ bestimmt]; Fortführung von BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 I ZR 63/75, BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).*)

c) Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere Zeit untätig, obwohl er den Verletzungstatbestand kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Bereicherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. November 1957 - I ZR 83/56, BGHZ 26, 52 Sherlock Holmes; BGHZ 67, 56 - Schmalfilmrechte).*)

d) Eine Abkürzung der für Ansprüche wegen Verletzung eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts oder wegen Eingriffs in den Zuweisungsgehalt eines solchen Rechts gemäß § 102 Satz 1 UrhG, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist durch Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden (Anschluss an 3569; Urteil vom 29. Januar 2013 - EnZR 16/12, [...] Rn. 13).*)

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IBRRS 2013, 2399
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Markenrecht

BGH, Urteil vom 05.12.2012 - I ZR 85/11

a) Der Antrag auf Einwilligung in die Löschung eines Firmenbestandteils geht weniger weit als der Antrag auf Einwilligung in die Löschung der vollen Firma; dagegen geht der Antrag auf Unterlassung der Nutzung eines Firmenbestandteils weiter als der Antrag auf Unterlassung der Nutzung der vollen Firma (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. Juli 1973 - I ZR 129/71, GRUR 1974, 162 - etirex; Urteil vom 26. September 1980 I ZR 69/78, GRUR 1981, 60 - Sitex; Urteil vom 3. November 1994 - I ZR 71/92, GRUR 1995, 117 = WRP 1995, 96 - NEUTREX; Urteil vom 14. Februar 2008 - I ZR 162/05, GRUR 2008, 803 = WRP 2008, 1192 - HEITEC; Aufgabe von BGH, Urteil vom 26. Juni 1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165 = WRP 1998, 51 - RBB; Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, GRUR 2008, 1104 = WRP 2008, 1532 - Haus & Grund II; Urteil vom 31. Juli 2008 I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).*)

b) Allein der Umstand, dass sämtliche Bestandteile einer zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung den Gesamteindruck der Marke oder Kennzeichnung gleichermaßen bestimmen, weil keiner dieser Bestandteile das Erscheinungsbild der Marke oder Kennzeichnung dominiert oder prägt, führt nicht dazu, dass diese Bestandteile eine selbständig kennzeichnende Stellung haben. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbständig kennzeichnend anzusehen.*)

c) Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Waren, Dienstleistungen oder Zeichen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke oder eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren, Dienstleistungen oder Zeichen, ist diese Durchschnittlichkeit nicht weiter nach "schwach durchschnittlich", "normal durchschnittlich" und "stark durchschnittlich" abzustufen.*)

d) In der Benutzung einer Marke für Waren, die unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, kann zwar zugleich eine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für andere Waren liegen, die unter denselben Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen. In einer solchen Benutzung, liegt jedoch regelmäßig keine rechtserhaltende Benutzung dieser Marke für Waren, die unter einen anderen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen.*)

e) Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff erfasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 - TIGRESS).*)

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IBRRS 2013, 1494
Urheber- und ImmaterialgüterrechtUrheber- und Immaterialgüterrecht
Markenrecht

BGH, Urteil vom 02.10.2012 - I ZR 37/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 4012; IMRRS 2011, 2855
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - I ZR 13/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 1252
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Ähnlichkeit von Kennzeichen

BGH, Urteil vom 29.07.2009 - I ZR 102/07

Der Grundsatz, dass eine Verwechslungsgefahr trotz klanglicher oder schrift-bildlicher Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen wegen eines ohne weiteres erkennbaren eindeutigen Begriffsinhalts zu verneinen sein kann, gilt auch dann, wenn nur das Klagezeichen über einen solchen Bedeutungsgehalt verfügt.*)

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IBRRS 2009, 4879
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 18.06.2009 - I ZR 47/07

1. Der Schutz eines Werktitels nach § 5 I und III MarkenG setzt einen befugten Gebrauch voraus. Ein befugter Gebrauch liegt im Verhältnis zwischen Titelgläubiger und -schuldner nicht vor, solange die Benutzung des Werktitels dem Titelschuldner durch ein vollstreckbares Unterlassungsgebot verboten ist. (amtlicher Leitsatz)*)

2. In der Verwendung eines Domainnamens kann eine Benutzung als Werktitel liegen, wenn der Verkehr in dem Domainnamen ein Zeichen zur Unterscheidung eines Werks von einem anderen sieht. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2009, 4521
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06

1. Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. (amtlicher Leitsatz)*)

2. Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Vielzahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden. (amtlicher Leitsatz)*)

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IBRRS 2008, 2802; IMRRS 2008, 1615
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Markenrecht - Verwechslungsgefahr "Haus & Grund" I

BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 158/05

1. Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete -- für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende -- Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.*)

2. Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeichnung "H. Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr.*)

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IBRRS 2008, 2803; IMRRS 2008, 1616
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Markenrecht - Verwechslungsgefahr "Haus & Grund" II

BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05

1. Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.*)

2. Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen - ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln - einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.*)

3. Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: "Haus und Grund") als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.*)

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