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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: I ZR 171/05


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 2803; IMRRS 2008, 1616
ImmobilienImmobilien
Markenrecht - Verwechslungsgefahr "Haus & Grund" II

BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05

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3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2008, 391 BGH - Markenrecht - Verwechslungsgefahr "Haus & Grund" II

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 2802; IMRRS 2008, 1615
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Markenrecht - Verwechslungsgefahr "Haus & Grund" I

BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 158/05

1. Dem unterscheidungskräftigen oder Verkehrsgeltung genießenden Namen eines Vereins kann als geschäftliche Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG Schutz zukommen. Ein kennzeichenrechtlicher Schutz kommt nicht nur für den vollständigen Vereinsnamen in Betracht, sondern auch für eine aus ihm abgeleitete -- für sich genommen unterscheidungskräftige oder Verkehrsgeltung genießende -- Kurzbezeichnung, die der Verein selbst im geschäftlichen Verkehr benutzt oder die geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen.*)

2. Zwischen dem Namensschlagwort "Haus und Grund" und der Firmenbezeichnung "H. Haus + Grund e.K." besteht keine Verwechslungsgefahr.*)

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IBRRS 2008, 2803; IMRRS 2008, 1616
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Markenrecht - Verwechslungsgefahr "Haus & Grund" II

BGH, Urteil vom 31.07.2008 - I ZR 171/05

1. Ein Dachverband, der die Interessen seiner Mitglieder auf Bundesebene vertritt, nimmt am geschäftlichen Verkehr teil, wenn die ihm angehörenden Landesverbände und Ortsvereine gegenüber ihren Mitgliedern gegen Entgelt Beratungsleistungen erbringen und sich das Angebot des Dachverbands, der Landesverbände und Ortsvereine als eine Einheit darstellt.*)

2. Bei der Prüfung, ob einem Verbandsnamen ein kennzeichenrechtlicher Schutz zukommt, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Der Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen - ähnlich wie Zeitungs- und Zeitschriftentiteln - einen Herkunftshinweis, auch wenn sie sich an den jeweiligen Tätigkeitsbereich anlehnen.*)

3. Ist das Namensschlagwort eines Verbands (hier: "Haus und Grund") als prägender Bestandteil in einer jüngeren Firmenbezeichnung enthalten, so kann ein geographischer Zusatz (hier: H. ) eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne noch verstärken, wenn dadurch der Eindruck erweckt wird, es handele sich um eine der örtlichen Untergliederungen des Verbands.*)

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