Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 9 U 84/12
OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2013 - 9 U 84/12
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2014, 240 | OLG Karlsruhe - Nutzungsausfall ist in der Betriebshaftpflichtversicherung nicht versichert! |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2020 - 12 U 22/20
1. Zu der Deckungserweiterung in einer Betriebshaftpflichtversicherung mit „Bauunternehmerpolice“, nach welcher die gesetzliche Haftpflicht „aus Schäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten“, mitversichert ist.*)
2. Ein danach versicherter Folgeschaden ist beim Generalunternehmer auch ein Schaden, welcher infolge einer mangelhaften Leistung nach Abnahme oder Fertigstellung in einem anderen, von seinem Auftrag ebenfalls umfassten Gewerk verursacht wird, wenn die beiden Gewerke nicht in einem funktionalen Zusammenhang stehen.*)
VolltextOLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 - 4 U 17/16
Die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel erfasst auch Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Generalunternehmer zur Beseitigung eines aufgetretenen Mangels seiner Werkleistungen in Bauleistungen eingreifen muss, die er selbst erstellt hat.
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 31.10.2013 - 9 U 84/12
Ein Werkunternehmer, der mangelhaft Bodenfliesen in eine Werkshalle anbringt, muss den Nutzungsausfallschaden des Bestellers begleichen, der dadurch entsteht, dass der Besteller seine Maschinen ab- und wieder aufbauen muss und für geraume Zeit seine Werkshalle räumen muss. Solche Schadensersatzansprüche wegen Nutzungsausfalls und wegen der Kosten für den Auf- und Abbau von Maschinen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nacherfüllung entstehen, gehören im versicherungsrechtlichen Sinn zum Erfüllungsinteresse. Für diese Schäden gibt es keinen Versicherungsschutz, wenn als Gegenstand der Versicherung des Werkunternehmers eine Versicherung nur für Personen- oder Sachschäden besteht.
Volltext1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |