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OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012 - 8 U 66/11
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2012, 624 | OLG Karlsruhe - Gerichtskosten: Verzinsung als Verzugsschaden bedarf konkreten Vortrags! |
5 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022 - 12 U 141/21
1. Lässt der Auftraggeber in Kenntnis eines Nachtragsangebots eine Position zu dem ihm angebotenen Einheitspreis widerspruchslos ausführen, kommt konkludent eine vertragliche Vereinbarung auch über die Höhe des Einheitspreises zustande.
2. Aus der zwischen den Parteien eines VOB/B-Vertrags bestehenden Kooperationspflicht folgt die Pflicht des Auftraggebers zu einem alsbaldigen Widerspruch, wenn er die einem Nachtragsangebot zu Grunde liegenden Preise nicht gegen sich gelten lassen will.
3. Wird eine Rückvergütung für unbelastetes Fräsgut vom Auftragnehmer in die Preisgestaltung miteinkalkuliert und ist das zu entsorgende Material belastet und damit nicht wiederverwertbar, hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entfallenen Vorteil zu ersetzen (Anschluss an Senat, IBR 2020, 394).
OLG Dresden, Urteil vom 06.09.2018 - 10 U 101/18
1. Gehen der Auftraggeber und der mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragte Ingenieur bei Vertragsschluss davon aus, dass die Sanierung einer Deponie trotz Kampfmittelverdachts innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten abgeschlossen sein wird, kann der Ingenieur eine Anpassung des vereinbarten Pauschalhonorars verlangen, wenn vorgefundene Kampfmittel eine Umstellung des Sanierungskonzept erforderlich machen und sich der Ausführungzeitraum auf 21 Monate verlängert.
2. Der Ingenieur ist nicht verpflichtet, seinen Mehraufwand konkret darzulegen, weil das Honorar grundsätzlich aufwandsneutral gewährt wird. Die Höhe der zu beanspruchenden Mehrvergütung kann vielmehr vom Gericht geschätzt werden (§ 287 ZPO).
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 28.04.2017 - 29 U 166/16
1. Ein Bauvertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der andere Bauvertragspartner seine Vertragspflichten grob verletzt hat, etwa dadurch, dass er seinerseits unberechtigt gekündigt hat.*)
2. Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 7 VOB/B setzt nicht voraus, dass mit den Arbeiten bereits begonnen worden ist. Es reicht auch aus, dass sich der vertraglich vorgesehene Beginn um mehr als drei Monate hinausschiebt.*)
3. Eine den Baubeginn nicht fixierende, sondern vom Abruf des Auftraggebers abhängig machende Regelung ähnlich § 5 Abs. 2 VOB/B ist regelmäßig als Bestimmungsrecht nach billigem Ermessen zu verstehen. Der Bauunternehmer wird durch ein derartiges Abrufrecht nicht unangemessen benachteiligt.*)
4. Wann ein Hinauszögern des Leistungsabrufs durch den Auftraggeber nicht mehr billigem Ermessen entspricht, sondern für den Auftragnehmer unzumutbar ist, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Bei einem Bauvorhaben erheblichen Umfangs (hier: drei Mehrfamilienhäuser) kann jedenfalls ein Abruf binnen drei Monaten nach dem im Vertrag unverbindlich angegebenen "Circa"-Baubeginn noch ermessensfehlerfrei sein.*)
5. Der Auftraggeber, der wirksam aus wichtigem Grund gekündigt hat, kann vom Auftragnehmer einen abzurechnenden Vorschuss auf die Mehrkosten der Fertigstellung verlangen.*)
6. Zu den zu erstattenden Mehrkosten können auch solche infolge von Mehrmengen und Nachtragsforderungen des Ersatzunternehmers gehören, wenn dieselben Nachforderungen bei dem gekündigten Auftragnehmer gemäß seiner Kalkulationsgrundlage oder aufgrund der zuvor vereinbarten Einheitspreise billiger gewesen wären.*)
7. Der Auftraggeber ist nach Treu und Glauben gehalten, bei der Auswahl des Ersatzunternehmers den Mehraufwand in vertretbaren Grenzen zu halten. Das heißt aber nicht, dass er ein neues Ausschreibungsverfahren einzuleiten hat. Vielmehr kann er, falls die Möglichkeit besteht, einen Bieter als Ersatzunternehmer gewinnen, der bei der ursprünglichen Ausschreibung mit seinem Angebot in der engeren Wahl lag.*)
8. Eine abstrakte Verzinsung des verauslagten Gerichtskostenvorschusses im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Schuldner nicht nur mit der Hauptforderung, sondern auch mit dem materiellen Kostenerstattungsanspruch selbst in Verzug ist.*)
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2013 - 13 S 41/13
Ersatz des abstrakten Zinsschadens gemäß § 288 Abs. 1 BGB wegen verauslagter Gerichtskosten kann wegen der Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nicht geltend gemacht werden.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 10.07.2012 - 8 U 66/11
1. Die Verzinsung der vom Kläger gezahlten Gerichtskosten kann für die Zeit vor dem Eingang des Festsetzungsantrags (vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO) gegebenenfalls auf materiell-rechtlicher Grundlage (z. B. aus Verzug) verlangt werden.*)
2. Auch wenn sich der Beklagte mit der Zahlung der eingeklagten Hauptforderung in Verzug befindet, kann ein solcher Zinsanspruch nicht pauschal auf § 288 Abs. 1 BGB gestützt werden, vielmehr bedarf es der konkreten Darlegung eines weiteren Schadens im Sinne von § 288 Abs. 4 BGB.*)
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