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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 485 C 1864/11

3 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IMR 2012, 1046 AG München - Hunde an die Leine!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 0160; IMRRS 2015, 0088
WohnungseigentumWohnungseigentum
Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplätze kann per Beschluss verboten werden

LG Itzehoe, Urteil vom 28.05.2014 - 11 S 58/13

1. Im Bereich der Wohnungseigentumsanlage einschließlich der gemeinschaftlichen Außenflächen besteht keine eine generelle Anleinpflicht für Hunde.

2. Ein Eigentümerbeschluss, der die Unterbringung der Fahrräder auf dem fahrradstellplatz von der Häufigkeit der Fahrradnutzung abhängig macht, ohne dabei zu bestimmen, welche Nutzung als "häufig" anzusehen ist, ist wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam.

3. Das Parken außerhalb der den Wohnungseigentümern zugewiesenen Stellflächen, welches deren Benutzung erschwert, stellt keinen billigenswerten Gebrauch des Gemeinschaftseigentums dar und kann per Beschluss untersagt werden.

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IBRRS 2011, 3591; IMRRS 2011, 2546
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Hunde an die Leine!

AG München, Urteil vom 19.09.2011 - 485 C 1864/11 WEG

1. Aus dem wohnungseigentumsrechtlichen Rücksichtnahmegebot folgt, dass Hunde sowohl im Gebäude als auch in den Außenanlagen der Wohnungseigentumsanlage an die Leine zu nehmen sind.

2. Der Leinenzwang gilt unabhängig von einem entsprechenden Eigentümerbeschluss oder einer Regelung in der Hausordnung; er ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

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