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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 3 U 99/11
OLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012 - 3 U 99/11
VolltextIBRRS 2012, 2299
OLG Celle, Urteil vom 12.10.2011 - 3 U 99/11
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 1051 | OLG Schleswig - Einheitlicher Erfüllungsort für Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag? |
IBR 2011, 1451 | OLG Celle - Auch eine unzulässige Klage hemmt die Verjährung! |
8 Volltexturteile gefunden |
OLG Köln, Beschluss vom 21.04.2021 - 8 AR 11/21
1. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht bereits dann willkürlich, wenn ein Gericht von einer Rechtsauffassung abweicht, die sowohl von der obergerichtlichen Rechtsprechung als auch von der Literatur überwiegend vertreten wird.*)
2. Es ist daher nicht willkürlich, wenn ein Gericht seine örtliche Zuständigkeit verneint, weil es ausführlich begründet annimmt, dass im Falle des mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag Erfüllungsort i.S.d. § 29 ZPO für die Rückzahlung des Kaufpreises nicht der Ort der belegenen Kaufsache, sondern der Wohnsitz des Verkäufers ist.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 - 17 U 492/19
1. Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem Pkw-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort, an dem sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet.*)
2. Sind Ansprüche mit unterschiedlichen Erfüllungsorten mittels einer innerprozessualen Bedingung voneinander abhängig gemacht, hindert die Klammerwirkung der Bedingung eine Abtrennung der bedingten Ansprüche.*)
VolltextBayObLG, Beschluss vom 08.04.2020 - 1 AR 18/20
1. Bei einem kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis ergibt sich aus der Natur der Sache ein einheitlicher Erfüllungsort i.S.d. § 29 Abs. 1 ZPO sowohl für den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises als auch für den Anspruch auf Rückgabe des Kaufgegenstands an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand vertragsgemäß befindet.*)
2. Werden kaufrechtliche Rückgewähransprüche vorgerichtlich durch einen Rechtsanwalt geltend gemacht, so ist der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten am selben Ort zu erfüllen wie die Rückgewähransprüche.*)
3. Ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 ZPO ist wegen Willkür nicht bindend, wenn sich eine Zuständigkeit des verweisenden Gerichts nach den Umständen derart aufdrängt, dass die Verweisung als nicht auf der Grundlage des § 281 ZPO ergangen angesehen werden muss. Das kann der Fall sein, wenn sich der Kläger bereits in der Klageschrift darauf berufen hat, dass beim angegangenen Gericht der Gerichtsstand des Erfüllungsorts bestehe, und das Gericht dies nicht aufgreift.*)
VolltextOLG München, Urteil vom 04.10.2018 - 24 U 279/18
Zur Frage eines einheitlichen Gerichtsstands des Erfüllungsorts im kaufrechtlichen Rückgewährschuldverhältnis.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 91/15
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsorts dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, das heißt regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.*)
VolltextOLG Karlsruhe, Urteil vom 14.06.2013 - 13 U 53/13
Klagt der Käufer nach beiderseitiger Erfüllung des Kaufvertrages und nach Rücktritt vom Kaufvertrag auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache, so ist auch nach neuem Schuldrecht einheitlicher Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.*)
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 04.09.2012 - 3 U 99/11
Einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche nach Rücktritt vom Kaufvertrag - also auch für den Anspruch des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises - ist der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet.*)
VolltextOLG Celle, Urteil vom 12.10.2011 - 3 U 99/11
Wird infolge der Einleitung eines Mahnverfahrens die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs rechtzeitig gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, erstreckt sich die Wirkung der Hemmung auch auf die innerhalb der Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB erhobene, wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässige Klage, mit der derselbe prozessuale Anspruch (ein weiteres Mal) geltend gemacht und erneut gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wird. Wird dann innerhalb der erneut laufenden Frist des § 204 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB zwar die Klage zurückgenommen, das an das Streitgericht abgegebene Mahnverfahren aber weiterbetrieben, ist der Anspruch auch dann nicht verjährt, wenn das Mahnverfahren als solches länger als sechs Monate zum Stillstand gekommen ist.*)
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