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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 24 U 63/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 1895
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erhebliche Planungsleistungen sind keine Akquise!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012 - 24 U 63/11

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6 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 397 OLG Frankfurt - Erhebliche Planungsleistungen sind keine Akquise!

2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 2215
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planervertrag mit Kirchengemeinde unterliegt besonderen Formvorschriften!

LG Berlin, Urteil vom 14.06.2022 - 34 O 469/20

1. Aus Gründen des öffentlichen Interesses an der Sicherung einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung hat die Beachtung bestehender Formvorschriften Vorrang vor dem Vertrauensschutz eines Architekten. Auf den Umstand, ob dem Architekten die einschlägigen Vorschriften bekannt sind, kommt es nicht an.

2. Solange die Entscheidung über die Realisierung des Projekts innerhalb der (Kirchen-)Gemeinde nicht formgerecht gefallen ist, sind kostenauslösende Architektenleistungen bzw. Gespräche mit der Denkmalschutzbehörde oder dem Brandschutz nicht im Interesse des Bauherrn.

3. Weiß der Architekt, dass der Handelnde nicht berechtigt war, ihn mündlich zu beauftragen, scheidet auch ein Bereicherungsanspruch aus.

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IBRRS 2012, 1895
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erhebliche Planungsleistungen sind keine Akquise!

OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012 - 24 U 63/11

1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Architekten nicht - zumindest nicht in erheblichem Umfang - unentgeltlich tätig werden.

2. Eine erhebliche Architektentätigkeit ist jedenfalls dann keine kostenlose "Akquiseleistung", wenn der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter immer neue Anregungen und Planungswünsche an den Architekten herantragen und der Architekt diese entsprechend abarbeitet.

3. Ist ein Architektenvertrag aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften formunwirksam, besteht ein Schadensersatzanspruch des Architekten gegen die Gemeinde, wenn der Bürgermeister den Architekten dazu veranlasst hat, auf eine schriftliche Vereinbarung zu verzichten.

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1 Nachricht gefunden
Bei erheblichen Planungsleistungen ist ein Honorar fällig
(06.02.2013) Niemand erbringt gerne Leistungen, ohne dafür Geld zu erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für Architekten. Doch es ist gar nicht so leicht, die Grenze zwischen einem kostenfreien - wenn auch möglicherweise ausführlichen - Planungsangebot und der kostenpflichtigen Dienstleistung eines Architekten zu ziehen.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen IBR 2012, 397 Dokument öffnen OLG Frankfurt, 30.04.2012 - 24 U 63/11


1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

aa) Vertragsähnliches Schuldverhältnis (GWB § 181 Rn. 53)