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OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012 - 24 U 63/11
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2012, 397 | OLG Frankfurt - Erhebliche Planungsleistungen sind keine Akquise! |
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OLG Frankfurt, Urteil vom 30.04.2012 - 24 U 63/11
1. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Architekten nicht - zumindest nicht in erheblichem Umfang - unentgeltlich tätig werden.
2. Eine erhebliche Architektentätigkeit ist jedenfalls dann keine kostenlose "Akquiseleistung", wenn der Auftraggeber bzw. dessen Vertreter immer neue Anregungen und Planungswünsche an den Architekten herantragen und der Architekt diese entsprechend abarbeitet.
3. Ist ein Architektenvertrag aufgrund kommunalrechtlicher Vorschriften formunwirksam, besteht ein Schadensersatzanspruch des Architekten gegen die Gemeinde, wenn der Bürgermeister den Architekten dazu veranlasst hat, auf eine schriftliche Vereinbarung zu verzichten.
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(06.02.2013) Niemand erbringt gerne Leistungen, ohne dafür Geld zu erhalten. Das gilt selbstverständlich auch für Architekten. Doch es ist gar nicht so leicht, die Grenze zwischen einem kostenfreien - wenn auch möglicherweise ausführlichen - Planungsangebot und der kostenpflichtigen Dienstleistung eines Architekten zu ziehen.
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