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OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 10 S 29.10
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2012, 1023 | OVG Berlin-Brandenburg - Lebensmittelmarkt mit 798,51 qm Verkaufsfläche: Großflächiger Einzelhandel? |
5 Volltexturteile gefunden |
VG Ansbach, Urteil vom 20.05.2022 - 17 K 21.00536
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.10.2020 - 10 A 2111/15
1. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat nachbarschützende Funktion zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken im jeweiligen Baugebiet.
2. Durch die Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind.
3. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann daher jeder, dessen Grundstück in einem festgesetzten Baugebiet liegt, das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung in dieses Baugebiet und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern.
4. Ob eine Gaststätte im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient, ist anhand objektiver Kriterien unter Berücksichtigung des Betriebskonzepts typisierend, aber für jeden Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu ermitteln. Indizien hierfür können die gebietsangemessene Betriebsgröße, die sonstige Beschaffenheit und der Zuschnitt des Betriebs, die Erfordernisse einer wirtschaftlich tragfähigen Ausnutzung, die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere die demografischen und sozialen Verhältnisse im Gebiet sowie die typischen Verhaltensweisen in der Bevölkerung sein.
5. Eine Gaststätte dient nicht schon dann im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung, wenn sie in untergeordnetem Maß auf die Wohnbevölkerung des sie umgebenden Wohngebiets zielt, sondern muss diesem nach ihrem Betriebskonzept vielmehr funktional zugeordnet sein.
VolltextVG Berlin, Urteil vom 28.06.2018 - 13 K 4.18
1. Bei der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Regel handelt es sich um eine tatsächliche Vermutung, bei der der in Satz 3 genannte Schwellenwert von 1200 qm Geschossfläche die Vermutungsbasis darstellt und schädliche Auswirkungen im Sinne des Satz 1 und 2 der vermutete Sachverhalt sind.*)
2. Anhaltspunkte, die die gesetzliche Regel erschüttern, können im Hinblick auf die Größe eines Ortsteils (eines Berliner Bezirks) mit 21.000 Einwohnern und einer Fläche von gut 6 km², im Hinblick darauf, dass die Erweiterung des Verkaufsraums nicht dazu dienen soll ein größeres Warenangebot anzubieten, sondern zum Zwecke großzügigerer Warenrepräsentation, verbesserter Kundenführung und Optimierung der internen Logistikabläufe erfolgt und im Hinblick auf die Lage an einem städtebaulich integrierten Standort, also einem Standort inmitten des Wohnbereichs, auf den der Lebensmittelmarkt ausgerichtet ist, gegeben sein.*)
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.09.2016 - 2 S 29.16
1. In innenstädtisch eng bebauten Bereichen gehören gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten in Balkone und Dachterrassen in gewissem Umfang zur Normalität und sind daher in Allgemeinen hinzunehmen.
2. Die Nichtbeachtung nachbarrechtlicher Vorschriften führt nicht zu einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot.
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 10 S 29.10
1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.
2. Aus dem Umstand, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit seiner Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit unterschreitet, folgt noch nicht, dass er in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Einzelhandelsbetrieb im Einzelfall der Versorgung des Gebiets i. Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient.
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