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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 S 29.10


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IBRRS 2012, 0090
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
798,51 m² Verkaufsfläche: Großflächiger Einzelhandel?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 10 S 29.10

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IBR 2012, 1023 OVG Berlin-Brandenburg - Lebensmittelmarkt mit 798,51 qm Verkaufsfläche: Großflächiger Einzelhandel?

1 Volltexturteil gefunden
IBRRS 2012, 0090
Mit Beitrag
Öffentliches BaurechtÖffentliches Baurecht
798,51 m² Verkaufsfläche: Großflächiger Einzelhandel?

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2011 - 10 S 29.10

1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.

2. Aus dem Umstand, dass ein Einzelhandelsbetrieb mit seiner Verkaufsfläche die Grenze zur Großflächigkeit unterschreitet, folgt noch nicht, dass er in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist. Erforderlich hierfür ist vielmehr, dass der Einzelhandelsbetrieb im Einzelfall der Versorgung des Gebiets i. Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO dient.

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1 Abschnitt im "Kröninger/Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch mit Baunutzungsverordnung" gefunden

b) Das Merkmal der Großflächigkeit (BauNVO § 11 Rn. 18-34)


1 Abschnitt im "König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung" gefunden

a) Gebietsversorgung (BauNVO § 4 Rn. 12-18a)