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BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2014, 1313 | BGH - Welche Feststellungen muss ein Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO enthalten? |
4 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 12.02.2019 - VI ZB 35/17
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.02.2016 - V ZR 164/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 605/14
Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 = IBR 2014, 1313 - nur online).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 = IBRRS 2013, 2153).*)
2. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde.*)
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