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BGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 229/13
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Beschluss vom 01.03.2016 - VIII ZB 57/15
1. Die unterbliebene Namensangabe der erkennenden Richter im Rubrum der getroffenen Entscheidung wird jedenfalls in den Fällen, in denen kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, auch an ihr mitgewirkt haben, durch die Unterschriften der Richter ersetzt; dann kann von einer stillschweigenden Verweisung auf die Unterschriften ausgegangen werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22.12.1976 - IV ZR 11/76, NJW 1977, 377 unter I 2).*)
2. Wird ein fristgebundener Schriftsatz per Telefax übermittelt, genügt es für die Ausgangskontrolle, dass ein vom Faxgerät des Absenders ausgedrucktes Sendeprotokoll die ordnungsgemäße Übermittlung an den Adressaten belegt und dieses vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird. Trägt der Sendebericht den Vermerk "OK", kann es einem am Verfahren Beteiligten nicht als schuldhaftes Verhalten angelastet werden, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu - nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen - Fehlern kommt (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17.01.2006 - XI ZB 4/05, NJW 2006, 1518 Rn. 15 m.w.N.; vom 11.12.2013 - XII ZB 229/13, NJW-RR 2014, 316 Rn. 6 = IBRRS 2014, 0408 = IMR 2014, 127; vom 14.10.2010 - V ZB 112/10, IBRRS 2010, 4581 = IMRRS 2010, 3357).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 11.12.2013 - XII ZB 229/13
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. März 2010 - XII ZB 166/09 - FamRZ 2010, 879). Die Überprüfung lediglich anhand einer geräteintern verwendeten Kurzwahl steht dem nicht gleich.*)
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