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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 29/05


Beste Treffer:
IBRRS 2009, 0436; IMRRS 2009, 0286
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Beschluss vom 14.06.2006 - XI ZR 29/05

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IBRRS 2006, 1652; IMRRS 2006, 1021
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsschein bei Verbundgeschäft nach VerbrKrG

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05

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7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 0638; IMRRS 2016, 0413
RechtsanwälteRechtsanwälte
Rechtsanwalt muss umfassend über Prozessrisiken aufklären!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2015 - 6 U 200/14

1. Ein Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren.

2. Der Rechtsanwalt ist zudem verpflichtet, seinen Mandanten über die Aussichten einer dessen quotale Gesellschafterhaftung betreffenden negativen Feststellungsklage umfassend zu belehren und das damit verbundene Prozessrisiko umfassend und zutreffend darzustellen, wenn es allein von dem Ergebnis dieser Prüfung der Erfolgsaussichten abhängt, ob überhaupt geklagt werden soll.

3. Grundsätzlich hat der Rechtsanwalt jeden Rechtsirrtum zu vertreten. Über den Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss er sich fortlaufend informieren und sich an dieser orientieren, auch wenn er sie persönlich für falsch hält oder sie in der Literatur bekämpft wird und eine Änderung dieser Rechtsprechung nicht auszuschließen ist. Bei einer höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Frage muss er sich über die OLG-Rechtsprechung informieren.

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IBRRS 2012, 0066; IMRRS 2012, 0047
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 18.10.2011 - II ZR 37/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 2169; IMRRS 2007, 0635
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfasst ein Vergleich auch später entwickelte Einwendungen?

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.02.2007 - 9 U 79/06

Zur Frage, ob ein Vergleich auch mögliche Einwendungen erfassen kann, die von der Rechtsprechung erst später entwickelt werden.*)

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IBRRS 2009, 0436; IMRRS 2009, 0286
Banken & FinanzenBanken & Finanzen

BGH, Beschluss vom 14.06.2006 - XI ZR 29/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3264; IMRRS 2007, 1358
ProzessualesProzessuales
Schuldrecht - Treuhandabrede im Darlehensvertrag

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 92/04

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3200; IMRRS 2007, 1323
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 09.05.2006 - XI ZR 120/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2006, 1652; IMRRS 2006, 1021
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Rechtsschein bei Verbundgeschäft nach VerbrKrG

BGH, Urteil vom 25.04.2006 - XI ZR 29/05

1. Ein Realkreditvertrag im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG liegt bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch dann vor, wenn der Erwerber ein Grundpfandrecht nicht selbst bestellt, sondern ein bestehendes (teilweise) übernimmt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 307 f.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 26 f.).

2. Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB zugunsten der Kredit gebenden Bank wird bei einer kreditfinanzierten Immobilienfondsbeteiligung ebenso wie bei einem finanzierten Grundstücksgeschäft auch in den Fällen nichtiger Vollmacht des gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßenden Treuhänders durch die Regeln über das verbundene Geschäft im Sinne des § 9 VerbrKrG nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt (Abweichung von BGHZ 159, 294, 300 ff.; Fortsetzung von BGHZ 161, 15, 24 ff.).

3. Ein wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtiger Darlehensvertrag wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG gültig, wenn dem Kreditnehmer die Darlehensvaluta nicht direkt zugeflossen, sondern vertragsgemäß unmittelbar an einen Treuhänder zwecks Erwerbs eines Fondsanteils ausgezahlt worden ist. Das gilt auch dann, wenn Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG darstellen (Abweichung von BGHZ 159, 294 ff., BGH, Urteile vom 14. Juni 2004 - II ZR 407/02, WM 2004, 1536 ff. und vom 21. März 2005 - II ZR 411/02, WM 2005, 843 ff.).*)

4. Zur Auslegung eines formularmäßigen Zeichnungsscheins.*)

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