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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 166/91


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0216; IMRRS 2000, 0082
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 16.06.1992 - XI ZR 166/91

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5 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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6 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2016, 3217; IMRRS 2016, 1922; IVRRS 2016, 0172
Mit Beitrag
Insolvenz und ZwangsvollstreckungInsolvenz und Zwangsvollstreckung
Wann fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage?

BGH, Urteil vom 21.10.2016 - V ZR 230/15

Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise zu verneinen sein. Dies setzt voraus, dass der Gläubiger nicht wegen der verjährten Zinsen vollstreckt; ferner müssen Indizien vorliegen, die in einer Gesamtwürdigung den sicheren Schluss erlauben, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen dient.*)

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IBRRS 2012, 0099; IMRRS 2012, 0065
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 15.12.2011 - IX ZR 230/09

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1842; IMRRS 2011, 1317
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 13.04.2011 - IX ZR 129/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 0841; IMRRS 2004, 0417
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren

BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03

Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts begründen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind.*)

Ist eine Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht geboten, so beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit das Berufungsgericht zu einer Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme verpflichtet ist, nach denselben Grundsätzen wie aus der Zeit vor Geltung des Zivilprozeßreformgesetzes.*)

Wird in der Berufungsbegründung gerügt, das erstinstanzliche Gericht habe Parteivorbringen übergangen, so ist eine genaue Bezeichnung unter Angabe der Fundstelle in den Schriftsätzen der Vorinstanz nicht erforderlich.*)

Auch bei einem Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts obliegt dem Berufungsgericht nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO die tatsächliche Inhaltskontrolle des erstinstanzlichen Urteils ungeachtet einer entsprechenden Berufungsrüge.*)

Für schriftsätzlich angekündigtes Vorbringen kommt dem Urteilstatbestand keine negative Beweiskraft zu.*)




IBRRS 2005, 0757; IMRRS 2005, 0372
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 02.02.1999 - VI ZR 25/98

Hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld unter Angabe einer Betragsvorstellung verlangt und hat das Gericht ihm ein Schmerzensgeld in eben dieser Höhe zuerkannt, so ist er durch das Urteil nicht beschwert und kann es nicht mit dem alleinigen Ziel eines höheren Schmerzensgeldes anfechten (im Anschluß an BGHZ 132, 341, 350 ff.).*)

Will sich der Kläger die Möglichkeit eines Rechtsmittels offen halten, so muß er den Betrag nennen, den er auf jeden Fall zugesprochen haben will und bei dessen Unterschreitung er sich als nicht befriedigt ansehen würde.*)

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IBRRS 2000, 0216; IMRRS 2000, 0082
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien

BGH, Urteil vom 16.06.1992 - XI ZR 166/91

Pflichten der Bank gegenüber Anlegern bei Referenzbezeichnung in Prospekt eines Bauherrenmodells - Kein Wegfall des Rechtschutzinteresses bei Verzicht des Gläubigers auf Zwangsvollstreckung - Berücksichtigung vorbereitender Schriftsätze durch Revisionsgericht

1. Läßt eine Bank sich im Prospekt eines Bauherrenmodells nicht nur als Vertragspartner für die Finanzierung, sondern auch als Referenz benennen, so erwächst ihr daraus gegenüber Anlegern, die mit ihr über eine Finanzierung verhandeln, die Verpflichtung, die Richtigkeit der Prospektangaben und die Bonität der Initiatoren in banküblicher Weise zu überprüfen und die Kreditinteressenten über bestehende Bedenken aufzuklären. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Pflicht umfaßt alle mit der Anlageentscheidung verbundenen Nachteile, wenn eine ordnungsgemäße Aufklärung den Kreditnehmer veranlaßt hätte, vom ganzen Projekt Abstand zu nehmen.

2. Solange der Gläubiger den Vollstreckungstitel unverändert in Händen hält, wird eine Vollstreckungsabwehrklage nicht wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses teilweise unzulässig, wenn der Beklagte, der die Zwangsvollstreckung bei Klageerhebung uneingeschränkt betrieb, in einem späteren Prozeßschriftsatz erklärt, er sei inzwischen teilweise befriedigt und verzichte insoweit auf die weitere Vollstreckung.

3. Auch wenn der Tatbestand des Berufungsurteils wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens keine ausdrückliche Bezugnahme auf die vorangegangenen Schriftsätze enthält, kann das Revisionsgericht in der Regel davon ausgehen, daß deren Inhalt zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. Für ordnungsgemäß begründete Verfahrensrügen erweitert außerdem § 561 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Regelung des § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO."

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