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Ihre Suche nach Volltext: VIII ZR 323/11 ergab gefilterte 2 Treffer in 5 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 3
3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 2375; IMRRS 2018, 0838
Rechtsanwälte
Geringer Einarbeitungsaufwand rechtfertigt Anrechnung auf Geschäftsgebühr!
VGH Hessen, Beschluss vom 26.06.2018 - 2 E 1964/17
1. Der geringere Einarbeitungsaufwand rechtfertigt die Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Eilverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG.*)
2. Wird der Gegenstand des Widerspruchsverfahrens in einen im Eilverfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich einbezogen, unterliegt die Kostenvereinbarung für das Widerspruchsverfahren der gerichtlichen Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO.*)
Vorgerichtliche Anwaltskosten erhöhen den Streitwert!
BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)
Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10, ibr-online, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11, IBR 2012, 426).*)