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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 226/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 4396; IMRRS 2012, 3142
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Vertrag zwischen Unternehmen: Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten!

BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 2443
ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung
Kein Widerrufsrecht für Verbraucher beim Räumungsvergleich!

AG Hanau, Beschluss vom 06.08.2015 - 34 C 223/15

1. Ein Mietaufhebungsvertrag ist als Spiegelbild eines entgeltlichen Mietvertrages zu sehen. Begründet ersterer die entgeltliche Leistung des Vermieters, die Zurverfügungsstellung der Mietsache, hebt der Aufhebungsvertrag diese Pflichten auf.

2. § 312 Abs. 2 Nr. 1b BGB geht nicht vor § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB und ist ebenso von der Ausschlussbestimmung des Widerrufsrechts des § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB erfasst.

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IBRRS 2012, 4396; IMRRS 2012, 3142
Mit Beitrag
Baustoffe und ProdukthaftungBaustoffe und Produkthaftung
Vertrag zwischen Unternehmen: Kein Ersatz der Aus- und Einbaukosten!

BGH, Urteil vom 17.10.2012 - VIII ZR 226/11

a) § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" neben dem Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache auch den Einbau der als Ersatz gelieferten Sache erfasst (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 Rechtssachen C-65/09 und C-87/09, NJW 2011, 2269; Senatsurteil vom 21. Dezember 2011 VIII ZR 70/08, NJW 2012, 1073).*)

b) Diese richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist auf den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) beschränkt und erstreckt sich nicht auf Kaufverträge zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern.*)

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5 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
C. Das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme

§ 650 BGB Anwendung des Kaufrechts (Bruinier)
C. Das „Bau-Kaufrecht“
II. Die Besonderheiten des „Bau-Kaufrechts“
1. Die Besonderheiten des allgemeinen Kaufrechts gegenüber dem Werkvertragsrecht
d) Der Umfang der Mängelhaftung
bb) Umfang des Nacherfüllungsanspruchs
3. Besonderheiten des „Bau“-Handelskaufs („B2B-Geschäft“)

2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

3. Einfluss des Europarechts (VOB/B § 13 Abs. 1 Rn. 31-35)

2. Auswirkungen der kaufrechtlichen Einordnung ( Rn. 200-207)