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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 224/07
BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 43/23
1. Gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO darf die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden, da es nicht Zweck des Kostenverfahrens ist, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Lässt das Beschwerdegericht unter Missachtung dieses Grundsatzes die Rechtsbeschwerde gleichwohl zu, ist das Rechtsbeschwerdegericht daran nach § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO gebunden (st. Rspr.; im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.04.2021 - VIII ZB 44/20, Rz. 10 m.w.N., IBRRS 2021, 1670 = IMRRS 2021 = NJW-RR 2021, 737).*)
2. Beruft der Mieter sich auf die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen unter dem Gesichtspunkt, dass ihm die Wohnung unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassen worden ist, trägt er für diesen Umstand die Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 220).*)
3. Die Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Quotenabgeltungsklausel führt nicht zur Unwirksamkeit einer formularvertraglichen Vornahmeklausel (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07, Rz. 14, IBRRS 2008, 2211 = IMRRS 2008, 1307 = WuM 2008, 472; Beschluss vom 18.11.2008 - VIII ZR 73/08, Rz. 1, IBRRS 2009, 0166 = IMRRS 2009, 0104 = WuM 2009, 36).*)
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VIII ZR 237/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 218/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07
1. Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.*)
2. Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.*)
17 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden |
g) Vorgaben zur Art und Weise der Ausführung (BGB § 535 Rn. 1070-1073)
6. Mieterumbau (BGB § 535 Rn. 629-630)
b) Umfang einer Unwirksamkeit (BGB § 535 Rn. 1038-1041)
(3) Einzelfälle (BGB § 538 Rn. 33-34)
1. Die traditionellen Grundsätze nach nationalem Recht ( Rn. 232-234)
9. Recht zu Eingriffen in die Bausubstanz (BGB § 535 Rn. 581-583)
2. Recht zum Umbau der Mietsache (BGB § 535 Rn. 674-677)
d) Inhaltliche Anforderungen an die Schönheitsreparaturarbeiten (BGB § 535 Rn. 1024-1026)
a) Keine generelle Unwirksamkeit (BGB § 535 Rn. 1034-1037)