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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 22/97


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0613
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97

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3 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0788; IMRRS 2024, 0345
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Wann geht ein per beA verschicktes Schreiben zu?

OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2024 - 22 U 29/23

1. Sendet ein Rechtsanwalt über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an einen anderen Rechtsanwalt ein Schreiben, ist dieses dem Empfänger zugegangen, wenn das Dokument auf dem Server für den Empfänger abrufbereit während seiner üblichen oder etwaig darüber hinaus nach außen bekannt gegebenen Büroöffnungszeiten eingeht. Unerheblich für den Zugangszeitpunkt ist, wann die Benachrichtigungs-E-Mail über den Eingang beim empfangenden Rechtsanwalt auf seinem E-Mail-Server eingegangen ist.*)

2. Tritt bei einem notariellen Grundstückskaufvertrag für einen Vertragspartner ein vollmachtlos handelnder Vertreter auf und fordert der andere Teil den Vertretenen gem. § 177 Abs. 2 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auf, dann ist die Genehmigung dem Auffordernden nicht dadurch zugegangen, dass sie beim beurkundenden Notar eingegangen ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Notar auch für diesen Fall zur Entgegennahme bevollmächtigt ist (vorliegend verneint).*)




IBRRS 2000, 0613
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 26.11.1997 - VIII ZR 22/97

Zeitpunkt des Zugangs einer per Einschreiben abgesandten, auf dem Postamt niedergelegten empfangsbedürftigen Willenserklärung

Zur Frage, wann eine per Einschreiben abgesandte empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam wird, wenn die beim Postamt niedergelegte Sendung vom Adressaten trotz schriftlicher Mitteilung über die Niederlegung nicht abgeholt wird (Abgrenzung zu BGHZ 67, 271).

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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss
2. Angebot und Annahme

1 Abschnitt im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

XV. Zugang (BGB § 542 Rn. 75-88)