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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 168/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 1610; IMRRS 2013, 0958
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kein generelles Hunde- und Katzenverbot durch AGB!

BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12


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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0844; IMRRS 2018, 0374; IVRRS 2018, 0161
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klage auf Zustimmung zur Hundehaltung: Wert der Beschwer?

BGH, Beschluss vom 30.01.2018 - VIII ZB 57/16

1. Wird eine Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung in der gemieteten Wohnung abgewiesen, erfordert die Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands einer dagegen gerichteten Berufung die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, eine umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Daher sind nicht nur objektive Kriterien, sondern namentlich die Beweggründe und Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen.*)

2. Diese Gewichtung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig sind, so dass sich jede schematische Lösung verbietet (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 19; vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12, NJW 2013, 1526 Rn. 19).*)

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IBRRS 2013, 1610; IMRRS 2013, 0958
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Kein generelles Hunde- und Katzenverbot durch AGB!

BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12

Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.*)