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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 166/07


Bester Treffer:
IBRRS 2008, 3895; IMRRS 2008, 1947
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Feuchtigkeit im Innenraum eines Fahrzeugs als geringfügiger Mangel?

BGH, Urteil vom 05.11.2008 - VIII ZR 166/07

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6 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2017, 3793; IMRRS 2017, 1778; IVRRS 2017, 0702
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 242/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2011, 1298; IMRRS 2011, 0918
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Beweislast für Mangel nach Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

BGH, Urteil vom 09.03.2011 - VIII ZR 266/09

Der Käufer einer Sache genügt seiner Beweislast für das Fehlschlagen der Nachbesserung durch den Nachweis, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Anders ist dies nur, wenn das erneute Auftreten des Mangelsymptoms möglicherweise auf einer unsachgemäßen Behandlung der Kaufsache nach deren erneuter Übernahme durch den Käufer beruht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 11. Februar 2009 - VIII ZR 274/07, NJW 2009, 1341).*)

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IBRRS 2010, 1021; IMRRS 2010, 0678
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Mithören des Telefonats ohne Einwilligung verwertbar?

BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 70/07

1. Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.*)

2. Zur Frage der Verwertbarkeit der Aussage eines Zeugen über den Inhalt eines Telefonats, das er ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 18. Februar 2003 - XI ZR 165/02, NJW 2003, 1727 und BGHZ 162, 1).*)

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IBRRS 2008, 3895; IMRRS 2008, 1947
Mit Beitrag
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Feuchtigkeit im Innenraum eines Fahrzeugs als geringfügiger Mangel?

BGH, Urteil vom 05.11.2008 - VIII ZR 166/07

1. Zur Frage, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB eingestuft werden kann.*)

2. Für die Beurteilung, ob ein Mangel als geringfügig i.S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung des Käufers abzustellen. Ein zu diesem Zeitpunkt erheblicher Mangel wird nicht dadurch unerheblich, dass es im Verlauf der sich anschließenden Auseinandersetzung einem gerichtlich bestellten Sachverständigen gelingt, den Mangel zumindest provisorisch zu beseitigen.*)

3. Das Festhalten des Käufers an dem wirksam erklärten Rücktritt ist nur dann treuwidrig, wenn der Mangel nachträglich mit seiner Zustimmung beseitigt wird.*)

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3 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

cc) Erheblichkeit der Pf lichtverletzung ( Rn. 414-416)

cc) Erheblichkeit der Pf lichtverletzung ( Rn. 414-416)