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BGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 16.07.2015 - III ZR 238/14
1. Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiellrechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler (Fortführung der Senatsurteile vom 18.06.2015 - III ZR 303/14 und III ZR 198/14).*)
2. Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14, IBRRS 2015, 2209 = IMRRS 2015, 0906).*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14
Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 = IBR 2014, 1262 - nur online).*)
VolltextBGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13
1. Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.*)
2. Macht der Kläger mit Mahnbescheid lediglich den "kleinen" Schadensersatz geltend und begründet er sodann einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz, hindert das den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadensersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung.
VolltextBGH, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 157/11
Die Berufung auf eine durch Erlass eines Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung kann im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Mahnbescheidsantrag die bewusst wahrheitswidrige Erklärung enthält, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei.*)
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