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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 138/11


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 3061; IMRRS 2012, 2225
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
BGH: Irrtum über Mangelursache ist Verschulden des Mieters!

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11


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3 Volltexturteile gefunden
RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 1613; IMRRS 2016, 0983
ProzessualesProzessuales
Streitwert bei Mietminderung?

KG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16

1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.

2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.

3. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer – nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.

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IBRRS 2015, 3112; IMRRS 2015, 1406
ProzessualesProzessuales
Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung!

LG Berlin, Beschluss vom 13.07.2015 - 65 T 90/15

Der Gebührenstreitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung des Eintritts einer Mietminderung bzw. auf Feststellung seiner Berechtigung, ein entsprechendes Recht geltend zu machen, ist in Anwendung des § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen.

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IBRRS 2012, 3061; IMRRS 2012, 2225
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
BGH: Irrtum über Mangelursache ist Verschulden des Mieters!

BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 138/11

Der eine fristlose Kündigung begründende Zahlungsverzug entfällt nicht wegen fehlenden Verschuldens des Mieters, wenn dieser bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte erkennen können, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm in Anspruch genommenen Minderungsrechts nicht bestehen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 VIII ZR 102/06, IMR 2007, 1 = NZM 2007, 35).*)