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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZB 17/09


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 3287; IMRRS 2009, 1801
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr?

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2010, 3187; IMRRS 2010, 2324
ProzessualesProzessuales
Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen

BGH, Beschluss vom 10.05.2010 - II ZB 14/09

1. Die Anfechtungsklagen verschiedener Kläger gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss sind bis zu ihrer Verbindung gemäß § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG selbständige gebührenrechtliche Angelegenheiten im Sinne von § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG.*)

2. Sind Gebührentatbestände (hier: die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG) jeweils sowohl vor als auch nach der Verbindung entstanden, steht dem Rechtsanwalt ein Wahlrecht zu, ob er die gemäß § 15 Abs. 4 RVG unentziehbar entstandenen Gebühren aus den Einzelwerten der verschiedenen Verfahren oder die Gebühr aus dem Gesamtwert nach der Verbindung verlangt.*)

3. Die beklagte Aktiengesellschaft, die in Erwartung von Anfechtungsklagen einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt und dadurch vor der Verbindung in jedem Klageverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG auslöst, handelt nicht rechtsmissbräuchlich.*)

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IBRRS 2009, 3287; IMRRS 2009, 1801
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Keine Anrechnung einer Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr?

BGH, Beschluss vom 18.08.2009 - VIII ZB 17/09

Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn zwischen der erstattungsberechtigten Partei und ihrem Prozessesbevollmächtigten keine Geschäftsgebühr im Sinne von Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, sondern sie ihrem Prozessbevollmächtigten für dessen vorprozessuales Tätigwerden ein von einzelnen Aufträgen unabhängiges Pauschalhonorar schuldet.*)

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1 Abschnitt im "Ziekow/Völlink, Vergaberecht" gefunden

VII. Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltsgebühren (GWB § 182 Rn. 64-68)