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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 46/17


Beste Treffer:
IBRRS 2018, 0964
BauvertragBauvertrag
Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten!

BGH, Urteil vom 22.02.2018 - VII ZR 46/17



IBRRS 2018, 0055
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - VII ZR 46/17

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1 Beitrag gefunden
IBR 2018, 300 BGH - Schluss mit fiktiven Mängelbeseitigungskosten - auch im laufenden Bauprozess!

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1987; IMRRS 2023, 0908; IVRRS 2023, 0328
ImmobilienImmobilien
Bei mangelbedingtem Minderwert muss Mangel ohne Zweifel behoben werden

BGH, Urteil vom 25.05.2023 - V ZR 134/22

1. § 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vorübergehende technische Unmöglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Übermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Der Prozessbevollmächtigte, der aus technischen Gründen gehindert ist, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch einzureichen, ist, nachdem er die zulässige Ersatzeinreichung veranlasst hat, nicht mehr gehalten, sich vor Fristablauf weiter um eine elektronische Übermittlung zu bemühen.*)

2. Der Käufer, der von dem Verkäufer im Rahmen des kleinen Schadensersatzes gem. § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 Abs. 1 BGB Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts der Kaufsache verlangt, kann jedenfalls dann nicht auf wesentlich geringere Mängelbeseitigungskosten verwiesen werden, wenn der Mangel damit nicht ohne Zweifel behoben werden kann.*)

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IBRRS 2023, 2001; IMRRS 2023, 0916; IVRRS 2023, 0333
ProzessualesProzessuales
Wechsel von Vorschuss auf Schadensersatz ist keine Klageänderung!

OLG Rostock, Beschluss vom 06.03.2023 - 3 W 25/23

Bei dem Vorschuss zur Selbstbeseitigung und dem Schadensersatz handelt es sich nicht um unterschiedliche Streitgegenstände, so dass ein Wechsel im Prozess von dem Vorschussanspruch auf den Schadensersatzanspruch keine Klageänderung darstellt, so dass auch bei der Bestimmung des Streitwerts diese nicht zu addieren sind.*)

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IBRRS 2022, 3255; IMRRS 2022, 1419; IVRRS 2022, 0496
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Fiktive Mängelbeseitigungskosten für Mangelfolgeschäden!

OLG Köln, Urteil vom 19.10.2022 - 11 U 247/21

1. Die Rechtsprechung zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten gilt nicht für Mangelfolgeschäden an Bauteilen außerhalb des Gewerks des Unternehmers. Diese Schäden betreffen nicht das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, sondern das Integritätsinteresse, und die Kosten ihrer Beseitigung sind nicht vom Nacherfüllungsanspruch und vom Vorschussanspruch erfasst.*)

2. Eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren nach § 494a ZPO steht der späteren Gelendmachung eines materiellen Kostenerstattungsanspruchs aus § 634 Nr. 4, § 280 BGB wegen der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.*)

3. Der prozessuale Kostenerstattungsanspruch steht der Geltendmachung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens als materiellem Schadensersatzanspruch im Einzelfall nicht entgegen, wenn sich die Geltendmachung der Kosten des Beweisverfahrens im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht als der einfachere Weg darstellt. Dies ist der Fall, wenn der materielle Anspruch sich auch gegen weitere Beklagte richtet, die am Beweisverfahren nicht beteiligt waren. In dieser Konstellation ist der materielle Anspruch ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem kann die gesamtschuldnerische Verbundenheit der Ansprüche gegen die Beklagten im Rahmen der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.*)




IBRRS 2021, 3673; IMRRS 2021, 1379; IVRRS 2021, 0591
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Teil-Vorbehaltsurteil bei Aufrechnung mit Schadensersatz gegen Werklohn?

BGH, Urteil vom 28.10.2021 - VII ZR 44/18

Zur Zulässigkeit eines Teil-Vorbehaltsurteils bei Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Bestellers gegenüber dem Werklohnanspruch des Architekten.*)

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IBRRS 2020, 3287; IMRRS 2020, 1336; IVRRS 2020, 0598
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Vorschuss muss zeitnah abgerechnet werden!

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.08.2020 - 6 U 60/18

1. Mit einer Vorschussklage wird nicht endgültig über die Höhe der Mangelbeseitigungskosten entschieden, denn über den Vorschuss muss abgerechnet werden. Stellt sich nach Durchführung der vom Auftraggeber zu veranlassenden Reparatur heraus, dass der Vorschuss nicht ausreichend bemessen worden ist, kann eine Nachzahlung verlangt werden.

2. Die Wirkung der Vorschussklage ist nicht auf den eingeklagten Betrag beschränkt. Sie deckt vielmehr auch hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung spätere Erhöhungen, gleichviel worauf sie zurückzuführen sind, ab, sofern sie nur denselben Mangel betreffen.

3. Voraussetzung einer auf Schadensersatz gerichteten Nachzahlung ist, dass der Vorschusskläger im Erfolgsfalle den ausgekehrten Betrag in angemessener Zeit bestimmungsgemäß verwenden und abrechnen muss.

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IBRRS 2019, 3785; IMRRS 2019, 1378
RechtsanwälteRechtsanwälte
Werkvertraglicher Schadensersatz verjährt: In welcher Höhe haftet der Anwalt?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.09.2019 - 5 U 58/19

Ein Rechtsanwalt, der für den Eintritt der Verjährung eines werkvertraglichen Schadensersatzanspruchs verantwortlich ist, schuldet seinem Mandanten im Wege der Rechtsanwaltshaftung die Erstattung der Netto-Schadensbeseitigungskosten, wenn bei ordnungsgemäßer Mandatsbearbeitung gegenüber dem Werkunternehmer ein entsprechender Titel noch vor der Rechtsprechungsänderung des BGH (IBR 2018, 196) hätte erstritten werden können.*)

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IBRRS 2019, 2814; IMRRS 2019, 1050; IVRRS 2019, 0415
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Bindungswirkung eines Feststellungsurteils wegen Planungsmängeln?

OLG Oldenburg, Urteil vom 27.08.2019 - 2 U 102/19

1. Die Bindungswirkung eines wegen fehlerhafter Architektenplanung erstrittenen Feststellungstitels, der auf den Ersatz weiterer Schäden für eine konkrete Maßnahme zur Beseitigung der im Bauwerk verkörperten Mängel gerichtet ist, erstreckt sich nicht auf eine sich später als notwendig herausstellende gänzlich andere Art der Mängelbeseitigung. Insoweit handelt es sich um verschiedene Streitgegenstände.*)

2. Angesichts der verschiedenen Streitgegenstände steht § 322 ZPO der Geltendmachung dieser anderen Mängelbeseitigungsmaßnahme auf Grundlage des ursprünglichen Architektenvertrags nicht entgegen. Der Bauherr trägt das Risiko der Verjährung dieses Anspruchs.*)

3. Die Bemessung der Schäden auf der Grundlage eines auf den Ersatz weiterer Schäden gerichteten Feststellungstitels wegen fehlerhafter Architektenplanung erfolgt auch dann auf der Grundlage des Urteils des BGH vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196), wenn der Feststellungstitel vor der Rechtsprechungsänderung rechtskräftig geworden ist. Soweit der Bauherr Schadensersatz in Form eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zur Beseitigung des Mangels geltend macht, sind etwaige bereits rechtskräftig ausgeurteilte und bezahlte fiktive Mängelbeseitigungskosten in Abzug zu bringen und in eine spätere Abrechnung einzustellen.*)

4. Ob der Berechtigte eines Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit diesen in Form der Zahlung eines Vorschusses geltend machen kann, ist keine Frage des § 257 BGB, sondern beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das Grundlage für den Ersatzanspruch ist. Dementsprechend kann ein Bauherr von einem Architekten auch dann Zahlung verlangen, wenn er Schadensersatz in Form eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags zur Beseitigung des Mangels, der sich infolge der fehlerhaften Architektenleistung im Bauwerk verkörpert hat, wählt, obwohl der seiner Forderung zu Grunde liegende Feststellungstitel lediglich auf Freistellung von weiteren Schäden gerichtet ist.*)

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IBRRS 2019, 2693; IMRRS 2019, 1219; IVRRS 2019, 0477
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Nur 6% Minderung statt 100% Mängelbeseitigungskosten?

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.06.2019 - 21 U 73/17

1. In der Berufungsinstanz ist eine Neuberechnung und teils auch Erweiterung der erstinstanzlichen Klage aufgrund des BGH-Urteils vom 22.02.2018 (IBR 2018, 300) möglich.

2. Die vom Gericht zu schätzende Minderung orientiert sich am unteren Ende der vertretbaren Bandbreite (schon BGH, IBR 2013, 70).

3. Die "neue Schadensberechnung" gilt auch für Altverträge (BGH, IBR 2018, 300).

4. Für die haftungsbegründende Kausalität ist nicht zwingend die technische Ursächlichkeit aufzuarbeiten. Es reicht aus, wenn für das Gericht mit sicherer Überzeugung feststeht, dass eine von zwei streitigen Handlungen des Schuldners den Schaden verursacht hat.




IBRRS 2020, 0843
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SchiedswesenSchiedswesen
Wer das Heft des Handelns aus der Hand gibt, muss mit unerwünschten Ergebnissen leben!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2019 - 21 U 128/15

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, dass ein Sachverständiger die vom Auftragnehmer durchgeführten Reparaturarbeiten überprüfen soll und das Ergebnis der Begutachtung verbindlich ist, wurde ein Schiedsgutachtervertrag geschlossen.

2. An die Feststellungen eines Schiedsgutachters sind die Vertragsparteien bis an die Grenze der offenbaren Unrichtigkeit gebunden.

3. Beruft sich eine Partei auf eine offenbare Unrichtigkeit, hat sie hinreichende Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aufgrund derer sich die Unrichtigkeit einem unbefangenen und sachkundigen Beobachter aufdrängt. Die Unrichtigkeit kann sich auch aus lückenhaften Ausführungen des Sachverständigen ergeben.

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IBRRS 2019, 2334; IMRRS 2019, 0854; IVRRS 2019, 0336
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Klage auf Schadensersatz wegen Mängeln: Voraussetzungen für ein Grundurteil?

BGH, Urteil vom 06.06.2019 - VII ZR 103/16

Nimmt ein Besteller einen Unternehmer auf Schadensersatz wegen Mängeln des Bauwerks in Anspruch, so darf ein Grundurteil nur ergehen, wenn grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind. An dieser Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils fehlt es, wenn das Gericht keine Feststellungen zu Mängeln des Bauwerks getroffen hat (Anschluss an BGH, IBR 2016, 740).*)

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9 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit)
B. Sachmangel
I. Grundlegende Konzeption

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
B. Anwendbarkeit der §§ 634 ff. BGB vor und nach der Abnahme

§ 636 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz (Krause-Allenstein)
B. Schadensersatz
I. Schadensersatz nach § 280 und § 281 BGB
2. Schadensersatz statt der Leistung
a) Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes

§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel)
D. Anwendung des Werkvertragsrechts
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB
3. Durchsetzung der Mängelrechte beim Erwerb von Wohnungseigentum
d) Gemeinschaftliche Durchsetzung nach Gemeinschaftsbeschluss

5 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 8 VOB/B Kündigung durch den Auftraggeber (Jahn)
D. § 8 Abs. 2 VOB/B - Kündigung wegen Insolvenz
V. Mängel- und Gewährleistungsansprüche
F. § 8 Abs. 3 Nr. 2 - Kündigungsfolgen
II. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 - Anspruch des Auftraggebers auf Erstattung der Mehrkosten aufgrund Ausführung durch Dritte (Selbstvornahme)

§ 12 VOB/B Abnahme (Friedhoff)
D. Entbehrlichkeit der Abnahme; Abnahmesurrogate
I. Entstehung des Abrechnungsverhältnisses

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
F. § 13 Abs. 5 VOB/B - Anspruch auf Mängelbeseitigung und Selbstvornahme
VI. Vorschussanspruch
H. § 13 Abs. 7 VOB/B - Schadensersatz
VIII. Die Bemessung des Schadensersatzes






2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

bb) Umfang des Schadens (BGB § 535 Rn. 1088-1096)


2 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden

§ 13 Mängelansprüche