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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 215/98
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
KG, Urteil vom 25.09.2013 - 21 U 105/12
1. Die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn der Projektsteuerer einen Erfolg schuldet.
2. Bei einem Vertrag über die Erstellung einer funktionalen Baubeschreibung handelt es sich um einen Werkvertrag.
3. Die Projektsteuerung für die Leistungsphase 1 gem. § 15 HOAI 2002 (Grundlagenermittlung) umfasst keine Standortanalyse, sondern die Klärung der Aufgabenstellung und der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten. In Abgrenzung zu den vom Objektplaner geschuldeten Architektenaufgaben sind im Zusammenhang mit der Projektsteuerung lediglich koordinierende, kontrollierende und überwachende Tätigkeiten zu erbringen, wie sie an sich dem Bauherren obliegen.
4. Zwar ist eine dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügende Teilklage geeignet, die Verjährung zu hemmen. Das gilt allerdings nur, wenn im Laufe des Rechtsstreits in unverjährter Zeit aufgegliedert wird, aus welchen Teilbeträgen der jeweiligen Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt.
VolltextBGH, Urteil vom 10.06.1999 - VII ZR 215/98
Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrages
a) Ob auf einen Projektsteuerungsvertrag das Recht des Dienst- oder Werkvertrages anwendbar ist, ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung.
b) Hat der Projektsteuerer verschiedene Aufgaben übernommen, ist Werkvertragsrecht anwendbar, wenn die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, daß sie den Vertrag prägen.
c) Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn die zentrale Aufgabe des Projektsteuerers die technische Bauüberwachung eines Generalübernehmers ist.
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
§ 648 BGB Kündigungsrecht des Bestellers (Schmitz) |
I. Abrechnung nach Kündigung |
I. Abrechnung der erbrachten Leistung |
2. Abrechnung erbrachter Leistungen im Pauschalvertrag |
e) Typische Fehler der Abrechnung |
5 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |