Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 122/14
BGH, Urteil vom 18.05.2017 - VII ZR 122/14
Volltext10 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2017, 537 | BGH - Art der Schadensberechnung geändert: Streitgegenstand bleibt gleich! |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 24.02.2022 - VII ZR 13/20
1. Zum Begriff der "Berechtigung" i.S.v. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.*)
2. Die Erhebung einer Klage hemmt die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (ständige Rechtsprechung, s. nur BGH, IBR 2017, 537).*)
3. Hat die Klägerin ihre Klage zunächst auf die von ihr mit den Beklagten geschlossenen Werkverträge gestützt und dann vorgetragen, sie sei zur Einziehung der Ansprüche aus diesen Werkverträgen aufgrund einer Ermächtigung nach zuvor erfolgter Abtretung befugt, macht sie einen identischen Anspruch geltend, der im Kern auf den zwischen ihr und den Beklagten geschlossenen Werkverträgen beruht.*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.02.2019 - VII ZR 105/18
1. Zum Streitgegenstand bei einer Klage gegen einen Ingenieur auf Schadensersatz wegen eines Planungsmangels, der zu einem Bauwerksmangel geführt haben soll.*)
2. Ein Ergänzungsurteil, mit dem ein erstinstanzliches Gericht während des laufenden Berufungsverfahrens sein Urteil zu Lasten des Berufungsführers abändert, obwohl weder die Voraussetzungen des § 321 ZPO noch eine sonstige verfahrensrechtliche Grundlage hierfür vorliegen, entfaltet keine Bindungswirkung für das Berufungsgericht, ohne dass es seinerseits angefochten werden muss.*)
VolltextBGH, Urteil vom 18.05.2017 - VII ZR 122/14
1. Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (Anschluss an BGH, Urteile vom 14.05.2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567 = IBRRS 2012, 2642; vom 24.01.2002 - III ZR 63/01, BGH-Report 2002, 397 = IBRRS 2004, 2854; vom 17.06.1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20; vom 09.10.1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286).*)
2. Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.*)
Volltext