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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZB 8/03
BGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZB 8/03
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2003, 645 | BGH - Rechtsmittelbegründung per Telefax und Fristeinhaltung - welche Uhren ticken richtig? |
8 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Beschluss vom 23.03.2022 - 5 U 8161/21
1. Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax nur dann, wenn er anhand des Sendeprotokolls überprüft oder durch eine zuverlässige Kanzleikraft überprüfen lässt, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, weil mögliche Fehlerquellen nur so mit einem hohen Maß an Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden können.
2. Gleiches gilt für die Übersendung einer E-Mail, wie auch für die Übermittlung eines Schriftsatzes wie der Berufungsbegründung per beA an das Gericht. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Rechtsanwalt selbst die Aufgabe übernommen hat, die Berufungsbegründungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Rechtsmittelgericht zu übersenden.
3. Es ist unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung erfordert dabei die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt wurde.
4. Die Eingangsbestätigung bezieht sich nicht auf die elektronische beA-Nachricht, sondern auf das elektronische Dokument. Elektronische Dokumente sind der vorbereitende Schriftsatz und seine Anlagen sowie sonstige Dokumente.
5. Die Auflistung der übermittelten Dateien in der Eingangsbestätigung ist nicht lediglich "schmückendes Beiwerk", sondern "die" automatisierte Eingangsbestätigung bezogen auf genau diese Dokumente. Durch sie wird der fristwahrende Eingang des anwaltlichen Schriftsatzes bei Gericht nachgewiesen.
VolltextBGH, Beschluss vom 17.04.2012 - XI ZB 4/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.01.2011 - III ZB 55/10
Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 15.09.2009 - XI ZB 29/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.05.2007 - VI ZB 74/06
Zum Eingang einer Berufungsbegründung um 24:00 Uhr des letzten Tages der Berufungsbegründungsfrist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.04.2006 - IV ZB 20/05
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxgerät des Gerichts vollständig empfangen (gespeichert) worden sind.*)
VolltextBGH, Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03
Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen mußte.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 24.07.2003 - VII ZB 8/03
a) Maßgeblich für die Zeitbestimmung, die erforderlich ist, um die Einhaltung von prozessualen Fristen zu beurteilen, ist die gesetzliche Zeit im Sinne von §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Zeitbestimmung vom 25. Juli 1978 (BGBl. I 1110, ber. 1262).*)
b) Zur Bedeutung des Zeitnachweises in Abrechnungen von Telekommunikationsverbindungen der Telekom für die Ermittlung der gesetzlichen Zeit, wenn die Zeitangabe der Abrechnung von der Zeitangabe eines gerichtlichen Telefaxgerätes abweicht.*)
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