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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 222/16


Bester Treffer:
IBRRS 2017, 2815; IMRRS 2017, 1163
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auskunftsanspruch verjährt nicht vor Hauptanspruch!

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1519
SchiedswesenSchiedswesen
Wann kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden?

BGH, Beschluss vom 05.03.2020 - I ZB 49/19

Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Dies setzt voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Das ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist.

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IBRRS 2017, 2815; IMRRS 2017, 1163
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Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auskunftsanspruch verjährt nicht vor Hauptanspruch!

BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.*)

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