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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZR 201/10


Bester Treffer:
IBRRS 2012, 0114; IMRRS 2012, 0078
ProzessualesProzessuales
Unfallmanipulation: Verfahrensbeteiligung des Versicherers

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10

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4 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IBR 2012, 1157 BGH - Haftpflichtversicherer als Streitgenosse und Streithelfer beim Verdacht der Manipulation!

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0425; IMRRS 2024, 0170; IVRRS 2024, 0074
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Beschlussfeststellungsklage: Beschlussmängel und Anfechtungsgründe sind zu prüfen

BGH, Urteil vom 10.11.2023 - V ZR 51/23

1. Bei der Entscheidung über eine Gestaltungsklage, mit welcher bei fehlender oder bei fehlerhafter Verkündung des Ergebnisses eines Beschlusses der Wohnungseigentümer der wahre Beschlussinhalt geklärt werden soll (sog. Beschlussfeststellungsklage), hat das Gericht einredeweise geltend gemachte Beschlussmängel zu prüfen.*)

2. Im Rahmen einer solchen Beschlussfeststellungsklage kann die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Anfechtungsgründe einredeweise geltend machen.*)

3. Soweit die materielle Rechtskraft eines beschlussersetzenden Gestaltungsurteils reicht, kann eine auf tatsächliche Umstände gestützte Neuregelung durch Zweitbeschluss der Wohnungseigentümer nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn sich die tatsächlichen Umstände nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess verändert haben.*)

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IBRRS 2022, 0459; IMRRS 2022, 0139; IVRRS 2022, 0049
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Versicherungsnehmer widerspricht Rechtsmittel: Berufung der Versicherung unzulässig!

BGH, Beschluss vom 18.01.2022 - VI ZB 36/21

1. Beteiligt sich ein Privathaftpflichtversicherer als Streithelfer an dem gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Haftpflichtprozess, ist es ihm als einfachem Nebenintervenienten verwehrt, gegen den Widerspruch der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Rechtsmittel zu führen.*)

2. Dem Privathaftpflichtversicherer bleibt es trotz des haftpflichtversicherungsrechtlichen Trennungsprinzips und der dieses ergänzenden Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsrechtsstreit unbenommen, im Deckungsprozess den Einwand des arglistigen Zusammenwirkens von Versicherungsnehmer und (vermeintlich) Geschädigtem zu erheben.*)

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IBRRS 2012, 0114; IMRRS 2012, 0078
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Unfallmanipulation: Verfahrensbeteiligung des Versicherers

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10

Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.*)

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