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BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 40/16
Volltext6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2017, 712 | BGH - Erneute Fristenkontrolle erforderlich? |
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 23.06.2020 - VI ZB 63/19
Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung - hier der Einlegung der Berufung - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang (Anschluss BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - XII ZB 709/13, IBRRS 2014, 2153 = NJW 2014, 3102 Rn. 12 f.).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.02.2020 - XII ZB 458/19
1. Überträgt ein Rechtsanwalt die Notierung von Fristen einer Bürokraft, muss er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Hierzu gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - XII ZB 116/13, FamRZ 2014, 284 = IMR 2014, 83).*)
2. Erforderlich ist hierbei zudem die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor ein entsprechender Vermerk in der Akte eingetragen werden kann.*)
3. Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.01.2013 - XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117 = IBRRS 2013, 2219 = IMRRS 2013, 1257).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 16.10.2018 - VI ZB 68/16
Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf erläutert und vervollständigt werden (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16.08.2016 - VI ZB 19/16, Rn. 10, IBRRS 2016, 2331 = IMRRS 2016, 1401; vom 25.09.2013 - XII ZB 200/13, Rn. 9, IBRRS 2013, 4446 = IMRRS 2013, 2088).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 44/16
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.03.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 40/16
Ist die Berufungsbegründungsfrist errechnet und befindet sich in den Handakten ein Vermerk über die Notierung der Frist im Fristenbuch, kann sich der Rechtsanwalt grundsätzlich auf die Prüfung des Erledigungsvermerks in der Handakte beschränken und braucht nicht noch zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist, außer es drängen sich an der Richtigkeit Zweifel auf (Beibehaltung von BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VI ZB 46/07, IBRRS 2008, 0779 = IMRRS 2008, 0545).*)
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