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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 72/09
BGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 215/21
1. Verzögerungen im Zustellungsverfahren, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht sind, sind dem Zustellungsbetreiber nicht zuzurechnen; das gilt auch dann, wenn der fehlerhaften Sachbehandlung des Gerichts eine der Partei zuzurechnende Verzögerung (hier: fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift) vorausgegangen ist.*)
2. Zur Frage der Majorisierung, wenn sich ein Mehrheitseigentümer, der nicht professioneller Verwalter ist, gegen den Willen der Minderheit selbst zum Verwalter bestellt.*)
3. Es ist den Wohnungseigentümern gestattet, durch Beschluss ihren Willen darüber zu bilden, ob sie bestimmte Nutzungen oder bauliche Veränderungen für unzulässig halten; dabei dürfen sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern. Wird dies dem Wortlaut nach als Ge- oder Verbot beschlossen, ist darin nächstliegend ein solcher Aufforderungsbeschluss zu sehen (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09,Rz. 10, IMRRS 2010, 0247 = NJW 2010, 3093).*)
4. Im Rahmen einer gegen einen Aufforderungsbeschluss gerichteten Anfechtungsklage sind nur formelle Beschlussmängel zu prüfen. Ob ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch besteht, ist in einem gegebenenfalls anzustrengenden Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren zu klären. In dem Unterlassungs- oder Beseitigungsverfahren ist das Gericht an die in dem Aufforderungsbeschluss niedergelegte Auffassung der Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht gebunden.*)
LG Karlsruhe, Urteil vom 16.02.2021 - 5 O 271/19
1. Bestätigt ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt die Annahme eines Mandats zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, so beinhaltet das Mandat die Prüfung der Erfolgsaussichten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, nicht jedoch auch ohne Weiteres die mangels tatsächlicher bestehender Erfolgsaussichten aussichtlose Begründung des Rechtsmittels.
2. Behauptet der Mandant ein Verschulden des Revisionsanwaltes, so muss er im Schadensersatzprozess schlüssig darlegen, welche Gründe zur Zulassung der Revision geführt hätten und mit welcher Begründung die darauffolgende Revision mit Aussicht auf Erfolg hätte begründet werden können.
3. Zur Frage der Mandatsniederlegung zur Unzeit durch den Revisionsanwalt.
4. Geht der Mandant davon aus, dass der Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vom Bundesgerichtshof fehlerhaft (hier zu hoch) festgesetzt worden sei, so hat er das hiergegen eröffnete Rechtsmittel der Gegenvorstellung bei vorheriger Mandatsniederlegung des Revisionsanwalts, zur Vermeidung überwiegenden Mitverschuldens im Regressprozess, selbst einzulegen.
VolltextOLG Braunschweig, Urteil vom 09.11.2018 - 5 U 5/17
Der im Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung kommt keine materielle Rechtskraft für den Schadensprozess zu.*)
VolltextAG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016 - 72 C 16/16
1. Wird ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten, müssen ausreichende Anfechtungsgründe innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten vorgetragen werden.
2. Dazu muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben.
VolltextBGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 169/14
1. Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet.*)
2. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen.*)
3. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.*)
4. Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt.*)
5. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.*)
AG Charlottenburg, Urteil vom 11.07.2012 - 72 C 42/12
Ein Beitritt des beklagten Eigentümers auf Seite des Anfechtungsklägers ist unwirksam.
VolltextBGH, Urteil vom 15.01.2010 - V ZR 72/09
1. Bei der Abweisung einer Beschlussanfechtungsklage darf nicht offen gelassen werden, ob der angefochtene Beschluss die Geltendmachung einer Unterlassungsklage bloß vorbereitet oder auf der Grundlage eines solchen Anspruchs eine bestimmte Nutzung des Sondereigentums untersagt.*)
2. Wenn die Teilungsklärung nichts anderes bestimmt und die Wohnungseigentümer nichts anderes vereinbart haben, ist die Vermietung einer Eigentumswohnung an täglich oder wöchentlich wechselnde Feriengäste Teil der zulässigen Wohnnutzung.*)